Kurz erklärt

Anworten auf die wichtigsten Fragen

Für den schnellen Überblick sind hier Anworten auf die wichtigsten Fragen kurz zusammengefasst.

1. Welche Möglichkeiten haben Unternehmen, die einen Flüchtling einstellen oder ausbilden möchten?

Praktika

  • Praktika zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses (Erprobung)
  • Ausbildungs- bzw. studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten
  • Pflichtpraktika in schulischer Ausbildung oder Studium
  • Praktika bis zu drei Monaten, die zur Orientierung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums dienen (wenn bisher ohne abgeschlossene/s Ausbildung/Studium)
  • Praktika im Rahmen einer Maßnahme beim Arbeitgeber (über Agenturen für Arbeit/Jobcenter)

Arbeit

  • Direkteinstellung mit einem Arbeitsvertrag

Einstiegsqualifizierung (EQ)

  • Langzeitpraktikum zur Vermittlung von Grundkenntnissen in einem Ausbildungsberuf mit dem Ziel der Übernahme in Ausbildung (Verknüpfung mit einem Sprachkurs möglich, siehe Nr. 3)

Ausbildung

  • Direkteinstellung mit einem Ausbildungsvertrag

2. Was ist dabei zu beachten?

Asybewerber/innen und geduldete Ausländer/innen

  • … dürfen nach Ablauf des Arbeitsverbotes dann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die Ausländerbehörde dies erlaubt und dies in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung beziehungsweise Duldung vermerkt ist.
  • Wichtig: Bestimmungen zum Mindestlohn (gegebenenfalls Tariflohn oder ortsüblicher Lohn) bei Beschäftigung und Praktika sind zu beachten. Bei Praktika, Ausbildung und Beschäftigung ist grundsätzlich Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich.

erste drei
Aufenthaltsmonate

ab vierten
Aufenthaltsmonat

ab 49. Aufenthaltsmonat

Arbeitsverbot

Arbeit möglich, sofern kein
Arbeitsverbot

Arbeitserlaubnis

Ausbildung für Geduldete

Prüfung Beschäftigungs-
bedingungen (Vorrangprüfung entfällt)

Keine Zustimmung der
BA erforderlich

Zeitarbeit möglich

Ausbildung für AsylbewerberInnen

Asyberechtigte und anerkannte Flüchtlinge

  • … erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, die ihnen ab Anerkennung den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Eine Erlaubnis der Ausländerbehörde ist für die im Folgenden genannten Unterstützungsleistungen nicht erforderlich.
  • Achtung: Praktika gelten jedoch auch für diesen Personenkreis grundsätzlich als Beschäftigung und unterliegen damit gleichermaßen den Bestimmungen zum Mindestlohn.

3. Mit welcher Unterstützung kann gerechnet werden?

Maßnahme beim Arbeitgeber (MAG)

  • Für bei Agenturen für Arbeit/Jobcenter arbeitslos gemeldete Personen
  • Zur Heranführung an den Arbeitsmarkt und Ausbildungsmarkt bzw. Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
  • Eignungs- bzw. Kompetenzfeststellung
  • Individuell abgestimmte Dauer – bis maximal 12 Wochen

Eingliederungszuschuss (EGZ) Für AsylbewerberInnen und Geduldete ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich.

  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung
  • Förderhöhe und -dauer wird individuell festgelegt

Weiterbildung Geringqualifizierter und Beschäftigung Älterer in Unternehmen (WeGebAU)

  • Anpassungsqualifizierung Beschäftigter in kleinen und mittleren Unternehmen (Lehrgangskosten)
  • Arbeitsentgeltzuschuss und Lehrgangskosten bei abschlussorientierter Qualifizierung
    • Externenprüfung/Umschulung
    • Teilqualifizierungen

Sprachförderung (Bund/Land/Sonstige)

Maßnahme beim Arbeitgeber (MAG)

Arbeit

Einstiegsqualifizierung (EQ) Für AsylbewerberInnen und Geduldete ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich.

  • Für Ausbildung suchende Personen bis 35 Jahre
  • Dauer: mindestens 6, höchstens 12 Monate
  • Praktikumsvergütung in Höhe von 231,- € monatlich (Aufstockung durch Betrieb möglich) und Sozialversicherungspauschale werden durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet
  • Besuch der Berufsschule
  • Bei Sprachdefiziten: Kombination einer EQ mit Sprachförderung (2 Tage/Woche) im Rahmen eines ESF-BAMF-Sprachkurses möglich (Sprachkurs tritt anstelle des Berufsschulbesuchs).

Assistierte Ausbildung (AsA) Für AsylbewerberInnen und Geduldete ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Derzeit ohne Wartezeit nur für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge möglich.

  • Unterstützung während einer betrieblichen Berufsausbildung (ausbildungsbegleitende Phase) mit dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung

Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) Derzeit ohne Wartezeit nur für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge möglich. Umschulungsbegleitende Hilfen(ubH)

  • Stützunterricht und/oder sozialpädagogische Betreuung
  • Während einer betrieblichen Ausbildung/einer Umschulung zur Sicherung des Ausbildungs-/ Umschulungserfolges

Schulbesuch/
Sprachförderung

Einstiegsqualifizierung (EQ)

Ausbildung

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg

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