Alles, was Recht ist

Rechtsgrundlagen für Kleingärten

Verschiedene Gesetze, Verordnungen und Richtlinien regeln das Miteinander in Hannovers Kleingärten.

Neben Pacht und Kündigung werden in den Regelwerken auch Laubengrößen, Bewertungsrichtlinien bei Pächterwächsel oder Grenzabstände festgelegt. Die Gartenordnung ist derzeit auch in türkische und russische Sprache übersetzt.

Nach § 3 (1) BKleingG soll eine Kleingarten nicht größer als 400 m² sein. In Hannover liegen die Größen überwiegend zwischen 300 m² und 600 m²; bei Neuanlagen beträgt der Richtwert derzeit 350 m². Aber auch kleinere Gärten von rund 200 m² sind vorhanden.

Die Größe der Lauben ist gemäß § 3 (2) BKleingG maximal auf eine Grundfläche von 24 m² einschließlich überdachtem Freisitz begrenzt. Außerdem dürfen sie von ihrer Beschaffenheit und insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.