Unterlagen zum Einbürgerungsantrag

Folgende Unterlagen sind bei Abgabe des vollständig ausgefüllten Einbürgerungsantrages vorzulegen:

Allgemeine Unterlagen

  • Antrag auf Einbürgerung
    Bitte beachten: Die erforderliche Unterschrift wird zu einem späteren Zeitpunkt bei der Behörde nachgeholt!
  • Informationsblatt zum Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
  • Belehrung zur Angabe von strafrechtlichen Verurteilungen/Ermittlungsverfahren
  • Bescheinigung über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis
  • Gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge / Ausländer / Staatenlose mit gültigem Aufenthaltstitel (Kopie) sowie 
    Ausländischer Nationalpass und / oder Personalausweis mit deutscher Übersetzung (auch abgelaufene Dokumente werden akzeptiert)
    Bei irakischen Staatsbürgern bitte zusätzlich auch Kopien des irakischen Personalausweises und der irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde sowie jeweils eine deutsche Übersetzung
  • ein Passfoto aus neuerer Zeit für Personen ab 16 Jahren
  • handgeschriebener Lebenslauf in ganzen Sätzen für Personen ab 16 Jahren
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung (erhältlich im Bürgerbüro des Wohnortes)

Unterlagen zum Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse

  • Sprachschulzeugnis - standardisierte Prüfung Stufe B1 - ausgestellt von einem staatlich anerkannten Bildungsträger (Telc, g.a.s.t, TestDaF oder Goethe-Institut) in Kopie

oder

  • mindestens deutsches Hauptschulabschlusszeugnis (Kopie)
  • Versetzungszeugnis in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Kopie)
  • Prüfungszeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene deutsche Berufsausbildung (Kopie)
  • Diplom einer deutschsprachigen Hochschule (Kopie)

Für schulpflichtige Kinder:

  • aktuelle Schulbescheinigung
  • alle Zeugnisse (Kopie)

Unterlagen zum Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland

  • mindestens deutsches Hauptschulabschlusszeugnis (Kopie)

oder

  • Nachweis über den bestandenen Einbürgerungstest (Kopie)

Personenstandsurkunden

Fremdsprachigen Urkunden sind deutsche Übersetzungen beizufügen, die von einem öffentlichen beeidigten oder anerkannten Übersetzer beglaubigt sind.

Bei Geburt, Eheschließung und Scheidung im Ausland:

  • Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung (Kopie)
  • Heiratsurkunden / Lebenspartnerschaftsurkunden mit deutscher Übersetzung (Kopie)
  • Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk mit deutscher Übersetzung (Kopie)

Bei Geburt, Eheschließung und Scheidung im Inland:

  • neue beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister mit allen Hinweisen vom Standesamt
  • neue beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit allen Hinweisen vom Standesamt
  • Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk (Kopie)
  • Bei eigenen Kindern (auch wenn diese nicht mit eingebürgert werden sollen), die in Deutschland geboren wurden: Kopien der Geburtsurkunden

Einkommensnachweise

Gegebenenfalls Nachweise der Eltern, bei Eheleuten / Lebenspartnern für beide Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner

  • aktuelle Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate (Kopie)
  • Bescheide über den Erhalt öffentlicher Mittel, z. B. SGB II – Leistungsbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, SGB XII – Leistungsbescheid, Pflegegeldbescheid (Kopie)
  • Nachweise über ausländische Einkünfte (Kopie)
  • bei Selbständigen: Gewerbeanmeldung und Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche aktuelle monatliche Nettoeinkommen (Kopie)

Im Einzelfall bleibt die Vorlage weiterer Unterlagen vorbehalten. Die Vorlage von betriebswirtschaftlichen Auswertungen allein ist nicht ausreichend!

Gebühren

Die Einbürgerungsgebühr beträgt für einen Erwachsenen 255,- €.
Minderjährige, die allein eingebürgert werden, zahlen ebenfalls 255,- €.
Für minderjährige Kinder, die gemeinsam mit einem Elternteil eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51,- €.

Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem alleinsorgeberechtigten Elternteil zu stellen. Das alleinige Sorgerecht ist nachzuweisen.

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen den Antrag selbst.

Bei gesetzlich Betreuten ist eine gerichtliche Bestellungsurkunde einzureichen.