Sie weisen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach.
Sie können zum Beispiel einen der folgenden Nachweise vorlegen:
- Sprachschulzeugnis besser als Stufe B1 von einem staatlich anerkannten Bildungsträger (Telc, g.a.s.t, TestDaF oder Goethe-Institut)
- Mindestens einen deutschen Realschulabschluss mit der Note „befriedigend“ im Fach Deutsch
- Erfolgreiches absolviertes Studium an einer deutschsprachigen Hoch – oder Fachhochschule
Bei einer Fristverkürzung auf sechs Jahre dürfen in der Vergangenheit keine Straf- und Ermittlungsverfahren anhängig gewesen sein.