Grundlegendes

Ausnahmen nach dem Bestattungsgesetz

Das Bestattungsgesetz legt fest, dass die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird. Aus dem Gesetz ergeben sich grundlegende Regelungen aber auch der Bedarf für spezielle Genehmigungen und Dokumente. Für Ausnahmegenehmigungen und Dokumente gibt es in der Region Hannover eine zentrale Anlaufstelle.

Seit dem 1. Januar 2006 gilt das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen – BestattG (Nds. GVBl. S. 381), mit dem das Friedhofs- und Bestattungsrecht in Niedersachsen modernisiert worden ist. Das neue Gesetz, kurz Bestattungsgesetz genannt, legt fest, dass Leichen und Aschen Verstorbener so zu behandeln sind, dass die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt und das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.

Für das Gebiet der Region Hannover einschließlich der Landeshauptstadt Hannover ist der Fachbereich Gesundheit der Region Hannover die zuständige Behörde.

Der Fachbereich Gesundheit der Region Hannover übernimmt damit die folgenden Aufgaben:

  1. Überprüfung und Dokumentation der Todesbescheinigungen
  2. Ausstellung von Leichenpässen
  3. Entscheidung über Ausnahmen und Genehmigungen
    • von dem Verbot der öffentlichen Ausstellung von Leichen
    • von dem Gebot, Särge geschlossen zu halten
    • von dem Gebot, Särge und Urnen im Straßenverkehr nur in Fahrzeugen zu befördern, die ausschließlich dafür bestimmt und hergerichtet sind
    • von dem Gebot, Unterbrechungen bei der Beförderung von Särgen und Urnen zu vermeiden
    • von der Kennzeichnungspflicht des Sarges und/oder der Leichenpasspflicht bei Beförderung einer Leiche aus dem Ausland nach Niedersachsen
    • von der Verbrennungspflicht von Leichenteilen
    • von dem Gebot, eine Leiche erst nach 48 Stunden nach Todeseintritt zu bestatten
    • von der Sargpflicht bei Erdbestattung
    • von der Mindestruhezeit
    • zur Ausgrabung oder Umbettung von Leichen und Aschenresten
    • zur Vornahme weiterer Bestattungen und Urnenbeisetzungen auf vorhandenen Friedhöfen
    • zur Vornahme einer weiteren Bestattung und Urnenbeisetzung im Einzelfall auf vorhandenen Friedhöfen

Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung von Leichen und Aschenresten

Nach § 15 BestattG dürfen Leichen nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Entsprechend der Gesetzesbegründung trägt die Vorschrift dem Schutz der Totenruhe Rechnung und verpflichtet die zuständige Behörde, vor einer Umbettung eingehend zu prüfen, ob die damit zwangsläufig verbundene Störung der Totenruhe gerechtfertigt ist. Ziel der Regelung ist es, einen Eingriff in die Totenruhe auf wenige Ausnahmefälle zu beschränken.

Für die Genehmigung werden die folgende Unterlagen in Kopie benötigt:

  • Personalausweis der/des Antragsberechtigten
  • Willenserklärung der/des Antragsberechtigten
  • Sterbeurkunde
  • Todesbescheinigung (sofern vorhanden)
  • Nachweise über die Antragsberechtigung (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden)
  • genaue Bezeichnung der Friedhöfe und der Grabstätten (abgebend und aufnehmend)
  • Stellungnahmen der Friedhofsträger (abgebend und aufnehmend - sofern vorhanden)

Die Kosten
Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Umbettungsgenehmigung beträgt 45,00 € bis 250,00 €.

Ausstellung von Leichenpässen

 

Wichtiger Hinweis: Änderung der Öffnungszeiten Leichenwesen

Vom 29. Februar bis voraussichtlich Ende Mai 2024 erfolgt die Ausstellung internationaler Leichenpässe nur von 8:00 bis 12:00 Uhr.

Beabsichtigen Sie die Überführung einer Leiche oder Urne ins Ausland ist in den meisten Fällen ein Leichenpass erforderlich. Sofern die Person in der Region Hannover verstorben ist oder hier beigesetzt wurde, ist die untere Gesundheitsbehörde, hier der Fachbereich Gesundheitsmanagement der Region Hannover, zuständig für die Ausstellung eines Leichenpasses.

Der Antrag hierfür kann von den Angehörigen des Verstorbenen als auch von einem beauftragten Bestattungsunternehmen beantragt werden.

Die Antragstellung kann online erfolgen oder auch vor Ort.

Für die Ausstellung des Leichenpasses werden folgende Unterlagen in Kopie benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass des/ der Antragstellers/ in
  • beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister mit Kopie
  • Todesbescheinigung im Original
  • bei nicht natürlicher Todesursache die Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft im Original oder als amtlich beglaubigte Abschrift mit Kopie

Die Kosten
Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 40,00 €.

 

Online Antrag Leichenpass

Online Antrag auf Ausstellung eines internationalen Leichenpasses - Sie werden auf einen Server des Landes Niedersachsen weitergeleitet.

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