Infos für Hundehalter

Anleinpflicht für Hunde und Ausnahmen in Hannover

Über Leinenzwang und Hundeauslaufflächen in der Landeshauptstadt.

Wo muss ich einen Hund anleinen?

In der Landeshauptstadt Hannover besteht kein grundsätzlicher Leinenzwang.

In folgenden Bereichen und zu folgenden Zeiten müssen die Hunde jedoch ausnahmslos angeleint werden:

  • innerhalb des Gebietes des Stadtbezirks Mitte,
  • in Fußgängerzonen und Einkaufszentren sowie
  • innerhalb eines Umkreises von 50 m zu Kindertagesstätten und Schulen.
  • In öffentlichen Anlagen müssen alle Hunde an der Leine geführt werden. Zu den öffentlichen Anlagen zählen beispielsweise Park- und Grünanlagen einschließlich der Straßen, Wege und Plätze innerhalb dieser Anlagen, Kleingärten und Wälder.
  • In den öffentlichen Verkehrsmitteln werden Hunde nur angeleint und unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen zusätzlich einen Maulkorb tragen. Zudem dürfen Hunde nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
  • Auch in der Landeshauptstadt Hannover müssen Hunde in Wäldern und in der freien Landschaft während der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 1. April bis zum 15. Juli jeden Jahres angeleint werden. Dies gilt auch für mehrere Hundeauslaufflächen. Der Begriff der freien Landschaft umfasst sämtliche für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Landschaften.
  • Weitere Regelungen zu Anleinpflichten sind den Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Schongebiete zu entnehmen (Umgang mit Hunden in den Freiräumen von Hannover Informationen für Hundehalter*innen). Eine Übersichtskarte im weiterführenden, unten gelisteten Link gibt einen ersten Überblick über die betroffenen Landschaftsbereiche.

Gibt es Ausnahmen von der Anleinpflicht in öffentlichen Anlagen?

Mit diesen Schildern weist die Landeshauptstadt Hannover auf Hundeauslaufflächen hin.

Der Leinenzwang gilt nicht in den eingerichteten Hundeauslaufflächen. Die Hundeauslaufflächen und -wege sind jeweils ausgewiesen und beschildert.

Zudem können wir im Einzelfall Ausnahmen hinsichtlich des Leinenzwangs in Park- und Grünanlagen sowie Wäldern zulassen. Die Ausnahmegenehmigung muss der*die Hundeführer*in schriftlich im Bereich Gewerbe- und Veterinärangelegenheiten der Landeshauptstadt Hannover (siehe obige Adresse) beantragen. Sie wird nur erteilt, wenn der*die jeweilige Führer*in des Hundes die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, persönlich geeignet ist und eine mit dem betroffenen Hund bestandene Begleithundeprüfung oder einen Hundeführerschein des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. oder die Prüfung des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. der Stufe 2 oder eine vergleichbare Prüfung (z. B. eine ohne Leine bestandene praktische Sachkundeprüfung nach dem NHundG) nachgewiesen hat.

Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die hundeführende Person und den betroffenen Hund, mit dem eine der vorgenannten Prüfungen abgelegt wurde.

Wird eine Ausnahmegenehmigung für mehrere Hunde benötigt, ist diese für jeden betroffenen Hund gesondert zu beantragen.

Die Ausnahmegenehmigung gilt immer nur für einen Hund und eine*n Hundeführer*in.

Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht während der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 1. April bis zum 15. Juli in Wäldern und in der freien Landschaft und nicht in den Gebieten und an den Orten, an denen Hunde angeleint werden müssen wie z. B. im Stadtbezirk Mitte oder innerhalb eines Umkreises von 50 m zu Kindertagesstätten und Schulen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (siehe unten),
  • Bundeszentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O),
  • Prüfungsnachweis

Frist Antragstellung

Der Antrag muss vor Inanspruchnahme der Ausnahme gestellt werden.

Gebühr

Für jede Ausnahmegenehmigung entstehen Bearbeitungskosten in Höhe 50,00 €.

Freiräume

Hundeauslaufflächen in Hannover

Ausgewiesene Flächen in der Stadt bieten Hunden Platz zum Spielen und Toben.

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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leinenzwang

in Park- und Grünanlagen sowie Wäldern im Stadtgebiet Hannover (§5 Abs. 1 HundeVO)

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Rechtsgrundlagen

§ 4 HundeVO
§ 33 NWaldLG