Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen

Mitteilungsverfahren gemäß § 62 NBauO

Für bestimmte Baumaßnahmen eröffnet die niedersächsische Bauordnung (NBauO) Bauherrn die Wahl zwischen Mitteilungsverfahren und Baugenehmigungsverfahren. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier.

Verwaltung, Aufgaben, Aktivitäten

Ist das Baugrundstück in einem Baugebiet gelegen, das durch einen qualifizierten Bebauungsplan als Wohngebiet (WS, WR, WA, WB) ausgewiesen ist, können Wohngebäude der Gebäudeklasse 1-3, sowie in Gewerbe- und Industriegebieten sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2, einschließlich der zugehörigen Nebengebäude und Nebenanlagen nach erfolgter Bestätigung durch die Gemeinde bzw. ggf. der Bauaufsicht ohne Baugenehmigung errichtet werden. Die Bestätigung erfolgt spätestens einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde. Lediglich wenn die Gemeinde eine gesicherte Erschließung des Baugrundstücks nicht bestätigen kann oder in seltenen Ausnahmefällen eine vorläufige Untersagung zur Sicherung einer beabsichtigten Planung beantragen will, darf mit dem Bau nicht begonnen werden.

Ggf. sind auch Bestätigungen der Bauaufsicht über die Eignung des 2. Rettungsweges nach § 33 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2, sowie Bestätigungen zur Standsicherheit und Brandschutz gemäß § 65 Abs.2 Satz 1NBauO vor dem Baubeginn notwendig.
Bei diesen Bauvorhaben ist es dem Bauherrn freigestellt, ob er das Mitteilungsverfahren (in der Regel schneller) oder ein Baugenehmigungsverfahren (größere rechtliche Sicherheit) wählt.
Beim Mitteilungsverfahren ist u. a. Folgendes zu beachten:

Der Bauherr muss einen qualifizierten Entwurfsverfasser im Sinne des § 53 NBauO (Architekt oder Ingenieur) mit dem Entwurf beauftragen, der eine Haftpflichtversicherung gemäß § 62 Abs. 4 besitzt.

Nachfolgende Unterlagen hat der Bauherr bei der jeweiligen Stadt/Gemeinde einzureichen:

  • Schriftliche Mitteilung des Bauherrn  gem. § 62 Abs. 4 NBauO, dass er eine entsprechende Baumaßnahme durchführen möchte
  • Bauvorlagen, die gemäß § 62 Abs. 4 NBAuO von einer Entwurfsverfasserin bzw. einem Entwurfsverfasser im Sinne des § 53  Abs. 3 Satz 2 Nr.1, 2 oder 3 oder Abs. 4 NBauO unterschrieben sind
  • Ggf. sind Nachwiese der Standsicherheit (§ 65. Abs.3 Satz 1 NBauO)  und des Brandschutzes (§ 65. Abs.3 Satz 2 NBauO)  mit einzureichen

Während der Durchführung der Baumaßnahme muss der Entwurf (einschließlich der bautechnischen Nachweise und ggf. des Brandschutznachweises) stets an der Baustelle vorgelegt werden können.
Im Mitteilungsverfahren übernehmen der Bauherr und der Entwurfsverfasser die volle Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts, da die Bauvorlagen, obwohl der Entwurf eingereicht wurde, nicht mehr durch die Bauaufsichtsbehörde und auch nicht durch die Gemeinde geprüft werden müssen.
Da Planungsfehler im Einzelfall gravierende Auswirkungen haben können, sollte sich der Bauherr unbedingt vergewissern, dass vom Entwurfsverfasser und vom Aufsteller der technischen Nachweise eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.
Handwerksmeister und Bautechniker können im Mitteilungsverfahren nicht als Entwurfsverfasser beauftragt werden.

Niedersächsische Bauordnung

Aktuelle Fassung der niedersächsischen Bauordnung, bereitgestellt über das niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)

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