Die Erhaltungspflicht und ihre Grenzen

(§§ 6 und 7 NDSchG)

Kulturdenkmale sind instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen. Kulturdenkmale dürfen nicht zerstört, gefährdet oder so verändert werden, dass ihr Denkmalwert beeinträchtigt wird. Es ist eine Nutzung anzustreben, die ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet.

Die Erhaltungspflicht hat der Gesetzgeber den Eigentümern bzw. denen, die die tatsächliche Gewalt über das Objekt ausüben, aufgegeben.
Diese Pflicht ist aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums Art.14 Grundgesetz abgeleitet.

Ihre Grenze findet diese Pflicht, wenn die unveränderte Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet, oder wenn andere öffentliche Belange eine Veränderung zwingend erfordern.
Maßstab für die  „Unzumutbarkeit“ der Erhaltung ist dabei nicht das persönliche Empfinden des Betroffenen, sondern ein detaillierter Nachweis der tatsächlichen baulich/wirtschaftlichen Erhaltungssituation des Objekts nach den Regeln, wie sie die Rechtsprechung im Laufe der Jahre formuliert hat und die zusammengefasst im Kommentar zum NDSchG nachzulesen sind.