Genehmigungsverfahren

(§ 24 NDSchG)

Ein Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung muss schriftlich erfolgen; er ist mit allen zur zweifelsfreien Beurteilung der beabsichtigten Maßnahme erforderlichen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Ggf. können spezifische Gutachten zur abklärenden Voruntersuchung angefordert werden.

Gerade bei umfänglichen Maßnahmen empfiehlt sich vor Antragstellung ein beratendes Gespräch mit den zuständigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Unteren Denkmalschutzbehörde, ggf. vor Ort. Hilfreich sind erste Planungsüberlegungen, Pläne und Fotos vom Objekt und fachliche Unterstützung durch einen sachverständigen Architekten.

Bei Maßnahmen an Baudenkmalen, die auch baugenehmigungspflichtig nach der Niedersächsischen Bauordnung sind, werden Baugenehmigungsverfahren und denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren zusammengeführt; die denkmalrechtliche Genehmigung ist dann Bestandteil der Baugenehmigung.

Die Genehmigung ist vom Antragsteller den jeweils ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben, die dann die darin enthaltenen Regelungen umzusetzen haben.
Ausführende Handwerker und Firmen müssen sich ggf. auch selbständig darum kümmern, ob sie sich auf einer Denkmalbaustelle bewegen, und ob die dafür erforderliche Genehmigung auch tatsächlich vorliegt.
Veränderungen am Denkmal ohne die dazu erforderliche Genehmigung sind regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit, die sowohl Bauherren als auch ausführenden Unternehmen und Handwerkern zur Last gelegt werden kann. In schweren Fällen kann auch ein Straftatbestand vorliegen.

Grobe Denkmalunverträglichkeiten können den Rückbau der Maßnahme auf Kosten der verantwortlichen Auftraggeber/Auftragnehmer zur Folge haben.

All diesen für alle Beteiligten unangenehmen Folgen rechts- oder ordnungswidrigen Handelns kann durch rechtzeitige Einbeziehung der Unteren Denkmalschutzbehörde leicht aus dem Wege gegangen werden.

Die denkmalrechtliche Genehmigung ist gebührenfrei (die Baugenehmigung nicht).