Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Geldwäscheprävention

Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen.

Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) deshalb besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.

Verpflichtete im Nichtfinanzsektor sind z. B. gewerbliche Güterhändler, Immobilienmakler, bestimmte Dienstleister, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler.

Zuständige Behörden

In Niedersachsen sind die Region Hannover, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte die nach § 50 Abs. 1 Nr. 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor.

Die Aufsichtsbehörden informieren die betroffenen Unternehmen über ihre gesetzlichen Pflichten und über zu treffende Maßnahmen, um nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.
Außerdem kontrollieren die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Pflichten und ahnden ggf. Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern. Sie sind verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und der Zentralstelle für Finanztransaktions-untersuchungen Verdachtsfälle anzuzeigen.

Sie können die Aufsichtsbehörde bei der Region Hannover unter gewerbe@region-hannover.de erreichen.

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