Ausnahmen vom Fahrverbot wegen besonderer Härte

Wenn ein Kfz nicht auf "grün" nachgerüstet werden kann oder die Belastung zu hoch ist

Weitere Ausnahmen werden von der Stadt Hannover nach § 1 Absatz 2 der Kennzeichnungsverordnung im Einzelfall auf Antrag bewilligt, um besondere Härten, die mit einem Fahrverbot verbunden sein können, zu vermeiden.

Für Privatpersonen und Vereine kann eine Ausnahme erteilt werden, wenn

  • das Kfz nicht auf „grün“ nachgerüstet werden kann und
  • die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann und
  • ein Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Umweltzone vorliegt oder die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine außergewöhnliche Belastung darstellt.

Sollte eine Nachrüstung aus technischen Gründen ausscheiden, so ist dies nachzuweisen. Bei einem Nettoeinkommen von unter 1.290 € bei Einzelpersonen, 1.960 € bei zwei Personen, 2.470 € bei drei Personen und 2.970 € bei vier Personen (bei fünf und mehr Personen wird die Berechnung entsprechend fortgesetzt) wird generell davon ausgegangen, dass eine Neuanschaffung unzumutbar ist. Darüber hinausgehende Sonderfälle sind einzeln zu bewerten.Die außergewöhnliche Belastung ist zu begründen und mit geeigneten Nachweisen zu belegen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Arbeitsanfang oder –ende außerhalb der Betriebszeiten des ÖPNV liegen oder die Nutzung des ÖPNV aus gesundheitlichen Gründen ausscheidet.Für Fahrzeuge von Gewerbebetrieben, Freiberuflern etc., die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes in der Umweltzone verkehren müssen, kann eine Ausnahme erteilt werden, wenn

  • das Kfz nicht auf „grün“ nachgerüstet werden kann und
  • die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zur Existenzgefährdung führen würde.

Die Existenzgefährdung ist durch eine begründete Bestätigung des Steuerberaters zu belegen. Spezialfahrzeuge (so genannte „Herumsteher“, z.B. Werkstattwagen von Handwerksbetrieben) bekommen ohne Existenzgefährdungsnachweis eine Ausnahmegenehmigung, wenn sie nicht mehr als 2.000 Kilometer jährlich in der Umweltzone fahren. „Spezialfahrzeuge“ sind Kraftfahrzeuge, die mit aufwändigeren Ein-, Um- oder Aufbauten versehen sind, sodass gegenüber den zu Grunde liegenden Serienfahrzeugen eine deutliche Verschiebung der Wertanteile zwischen Fahrzeug und Zusatzbauten gegeben ist. Als „Herumsteher“ gelten somit auch Spezialfahrzeuge von Privatpersonen wie ausgebaute Campingbusse.  Nicht unter die Regelung fallen Fahrzeuge, deren Fahrleistung üblicherweise regelmäßig über dieser Kilometer-Grenze liegt (insbes. die des klassischen Lieferverkehrs, z. B. Kühlfahrzeuge). Daneben werden weitere Ausnahmen erteilt, wenn

  • ein Ersatz-Kfz bereits bestellt aber noch nicht geliefert ist für die Zeit bis zur Lieferung (desgl. bei beauftragter Nachrüstung)
  • ein konkreter Auftrag in der Umweltzone nachgewiesen wird für die Dauer des Auftrages
  • ein Kfz-Händler seinen Betriebssitz in der Umweltzone hat für die betroffenen roten Dauerkennzeichen
  • für ein EURO-3-Fahrzeug kein Dieselpartikelfilter nachgerüstet werden kann bzw. kein angebotenes System zu einer Minderung der NO2-Emission von mindestens 10 % führt; dies ist nachzuweisen.
  • ein öffentliches Interesse an der Fahrt dargelegt wird.
  • Für Hotelgäste in der Umweltzone wird für die Dauer des Aufenthaltes eine Ausnahme erteilt.