Fragen und Antworten zum Thema Pflege

7. Welche Eigenleistungen muss der/die zu Pflegende für die Pflegeleistungen erbringen?

Zu Pflegende leisten ihren nach ihrem Einkommen bemessenen Beitrag zur Pflegeversicherung.

Dadurch haben sie im Pflegefall den Anspruch auf eine nach ihrer Pflegeeinstufung (Pflegegrade 1 bis 5) festgesetzte Leistung der Pflegekasse. Dafür ist keine Eigenleistung zu erbringen.

Da die Leistungen der Pflegekassen in Form eines pauschalisierten Festbetrages erbracht werden, kann es in Einzelfällen vorkommen, dass dieser die Kosten für z. B. einen Pflegedienst nicht vollständig deckt. Dann sind die übersteigenden Kosten selbst zu tragen oder können im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit (Sozialgesetzbuch XII) beim Sozialamt bzw. für Einwohner/innen Hannovers beim Fachbereich Soziales, Hamburger Allee 25, 30161 Hannover beantragt werden.

Für eine von der Pflegekasse gewährte Leistung im Rahmen einer Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (z. B. eine Duschwannenabsenkung) kann die Pflegekasse einen den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Eigenanteil fordern. Informieren Sie sich dazu bitte im Vorfeld bei Ihrer Pflegekasse.

Eigenleistungen sind ebenfalls bei der Inanspruchnahme von Pflegehilfsmitteln zu leisten. Die für Sie zuständige Pflegeberatung der Pflegekasse informiert Sie darüber, welche Hilfsmittel beantragt werden können. Bei einem Sanitätshaus können Sie dann auch Informationen zur möglichen Höhe von Eigenleistungen erfragen.

Pflegeberater/innen der Pflegekassen finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Kassen.

Weitere Informationen zu Beantragung von Sozialleistungen beim Sozialhilfeträger finden Sie hier:

Fachbereich Soziales der Landeshauptstadt

Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Grundsicherung im Alter, Wohngeld, Schuldner- und Insolvenzberat...

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