Der Rat handelt als Vertretungskörperschaft durch Beschlüsse. Er kann nur Beschlüsse fassen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beispiel: Bei einer Abstimmung über den Umbau einer Straße sind 59 Ratsmitglieder anwesend. 28 stimmen mit Ja, 21 mit Nein, 10 enthalten sich der Stimme. Der Antrag ist angenommen.
Wahlen werden grundsätzlich
schriftlich vorgenommen. Gewählt ist diejenige/derjenige, für die/den
mehr als die Hälfte aller Ratsmitglieder gestimmt hat (absolute Mehrheit).
Wird dieses Ergebnis nicht erzielt, folgt ein zweiter Wahlgang, in dem die einfache
Mehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden,
das der Oberbürgermeister zu ziehen hat. Beispiel:
Hat der Rat der Stadt eine/n Stadträtin/Stadtrat auf Vorschlag des Oberbürgermeisters
zu wählen, so ist diejenige/derjenige gewählt, die/der die absolute
Mehrheit der Stimmen erhalten hat (also mindestens 33 Stimmen).
Der wesentliche Teil der
Beratungen wird in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, in dem auch die Beschlüsse
und die Ergebnisse der Wahlen festgehalten werden.