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Bescheinigung über eine augenärztliche Untersuchung

Landeshauptstadt Hannover

Adresse:
Fahrerlaubnisbehörde
Am Schützenplatz  1
30169  Hannover
Tel.: 0511 / 168 - 4 07 06
Fax: 0511 / 168 - 4 32 73
Email
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Am Schützenplatz  1
30169  Hannover
Tel.: 0511 / 168 - 4 07 06
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Fahrplan:
Fahrplanauskunft

 Öffnungszeiten:
Mo: 08.00 - 17.00 Uhr
Di: 08.00 - 13.00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 08.00 - 13.00 Uhr
Fr: 07.30 - 12.00 Uhr
und nach Vereinbarung

Anreise:
Bahnhaltestelle:  3,7, 9 (Waterloo)
Bushaltestelle:  100, 200 (AWD-Arena)

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Die Informationen auf dieser Seite gelten für die Einwohnerinnen und Einwohner der Landeshauptstadt Hannover. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Region Hannover finden entsprechende Informationen auf der Seite Fahrerlaubnisangelegenheiten der Region.

Bescheinigung über eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 1.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung:

Sie möchten die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T erwerben und haben den erforderlichen Sehtest nicht bestanden? Dann benötigen Sie eine Bescheinigung über eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 1.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Diese Bescheinigung kann formlos erstellt werden, muss jedoch Auskunft darüber geben, ob folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:

Zentrale Tagessehschärfe:
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

  • bei Beidäugigkeit : Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe 0,5,
    Sehschärfe des schlechteren Auges 0,2

Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens hundert Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit:
Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei ausreichender Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig; bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.


V.i.S.d.P. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landeshauptstadt Hannover


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