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| Die Informationen auf dieser Seite gelten für die Einwohnerinnen und Einwohner der Landeshauptstadt Hannover. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Region Hannover finden entsprechende Informationen auf der Seite Fahrerlaubnisangelegenheiten der Region. |
Ausnahmen von den Vorschriften des PBefG
Wann sind die Bedingungen erfüllt und wie ist der Nachweis zu erbringen?
Die finanzielle Leistungsfähigkeit
An wen wird die Genehmigung erteilt?
Genehmigungen für Taxi-, Mietwagen- und Omnibusunternehmen
Zur Sicherung der Ordnung im Personenverkehr wurden spezielle Gesetze und EU-Verordnungen erlassen, die eine Gleichbehandlung aller Antragsteller und Unternehmer gewährleisten. Mit der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) wurden die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit deutlich angehoben. Voraussetzung für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung mit Taxen und Mietwagen ist eine Genehmigung. Auf dem Weg zur Erlangung dieser Genehmigung stehen wir Ihnen gern beratend zur Verfügung.
Der Weg zur Erteilung einer Genehmigung
Benötigen Sie überhaupt eine Genehmigung?
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (§ 1 PBefG). Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit angestrebt werden. Mittelbare Vorteile ergeben sich z. B. durch Beförderungen, mit denen Hotels, Gastwirtschaften, Sportvereine, Kaufhäuser eine Heranführung von Besuchern bzw. Kunden bezwecken.
Die Beförderung von Personen mit Taxen oder Mietwagen ist genehmigungspflichtig.
Ausnahmen von den Vorschriften des PBefG:
Wann sind die Bedingungen erfüllt und wie ist der Nachweis zu erbringen?
Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Die Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind beispielhaft in § 1 Abs. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) aufgeführt.
Dazu gehören:
Wo sind diese Unterlagen erhältlich?
Die Registerauszüge und das Führungszeugnis können Sie bei Antragstellung in der Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt Hannover unter Beifügung des Formblattes Einverständniserklärung beantragen.
Ausnahme: Die mit * gekennzeichneten Auszüge aus dem Gewerbezentralregister für eine Gesellschaft, z. B. GmbH, OHG oder KG können nur bei der Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Recht und Ordnung, Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz beantragt werden.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Führung des Unternehmens erforderlichen Mittel verfügbar sind. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der PBZugV regelt die Mindestanforderungen. Danach muss das Unternehmen über Eigenkapital und Reserven von 2 250 Euro für das erste Fahrzeug und 1 250 Euro für jedes weitere Fahrzeug verfügen.
Wieist die finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen?
Durch Vorlage sämtlicher nachfolgend aufgeführter Unterlagen:
Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person über die zur Führung eines Unternehmens für den Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.
Wie ist die fachliche Eignung nachzuweisen?
Die fachliche Eignung wird grundsätzlich durch Vorlage einer Prüfungsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.
Gleichwertig sind folgende Abschlussprüfungen:
An wen wird die Genehmigung erteilt?
Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person erteilt. Die Übertragung der Genehmigung mit allen Rechten und Pflichten auf einen anderen Unternehmer bedarf ebenso wie die Übertragung der Betriebsführung auf eine andere Person der vorherigen Genehmigung. Unternehmer sind:
Achtung:
Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen ist, muss den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben.
Für welchen Zeitraum wird die Genehmigung erteilt?
Die Genehmigung wird Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Auf Antrag wird nach Ablauf der Geltungsdauer eine neue Genehmigung für bis zu vier Jahren erteilt. Im Falle einer Genehmigungsübertragung richtet sich die Geltungsdauer nach der Laufzeit der ursprünglichen Genehmigung. Wenn der Betrieb des Unternehmens fortgesetzt werden soll, sollte die erneute Genehmigung drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt werden.
Wie viele Fahrzeuge können aufgrund der Genehmigung eingesetzt werden?
Der Unternehmer erhält auf Antrag so viele Auszüge aus der Genehmigungsurkunde, wie ihm Fahrzeuge und die für diese Fahrzeuge erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen. Die Auszüge sind auf allen Fahrten in den Fahrzeugen im Original mitzuführen und auf Verlangen kontrollberechtigten Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Achtung:
Dies gilt mit der Einschränkung des Konzessionsstops bei Taxen.
Taxi oder Mietwagen?
Worin besteht der Unterschied?
Taxen sind nach außen durch den hell-elfenbein-farbigen Anstrich und ein mit der Aufschrift Taxi versehenes Schild auf dem Dach erkennbar. In der rechten unteren Heckscheibe ist eine Ordnungsnummer angebracht. Grundsätzlich ist die kürzeste Strecke zwischen Start- und Zielort zu fahren. Taxen erhalten die Aufträge durch Bereithalten an Taxenständen, Anwinken durch Fahrgäste oder telefonische Auftragsannahme. Das Fahrziel bestimmt der Fahrgast. Es besteht grundsätzlich eine Beförderungspflicht. Darüber hinaus besteht eine Betriebspflicht, d. h. die Taxen müssen regelmäßig zur Personenbeförderung bereitgehalten werden. Die Taxen sind mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet. Die vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreise sind verbindlich. Die Beförderungsentgelte sind in einer Tarifverordnung festgelegt und dürfen nur auf Langstrecken frei vereinbart werden.
Mietwagen sind nach außen nicht gekennzeichnet. Die Mietwagen werden im Ganzen zur Beförderung gemietet. Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmt der Mieter. Die Aufträge dürfen nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers entgegengenommen werden. Sie sind dort buchmäßig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren. Nach Ausführung des Auftrages besteht Rückkehrpflicht zum Betriebssitz, es sei denn ein Anschlussauftrag war bereits vor Fahrtbeginn verzeichnet oder dem Fahrer konnte während der Fahrt ein Funkauftrag vermittelt werden. Der Mietwagen ist mit einem Wegstreckenzähler ausgestattet. Die Fahrpreise sind frei vereinbar; vereinbarte Kilometerpreise sind nach der Anzeige des Wegstreckenzählers zu berechnen. Es gibt keine Beförderungs- und Bereithaltungspflicht.
Weitere Informationen sind erhältlich bei folgenden Institutionen:
AOK Hannover
Hans-Böckler-Allee 30
30173 Hannover
Tel. 0511 / 28 50
Fax: 0511 / 28 52 98 0
E-mail: aok.hannover@nds.aok.de
Internet: www.aok-niedersachsen.de
Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
Ottenser Hauptstr. 54
22765 Hamburg
Tel. 040 / 39 80 0
Fax: 040 / 39 80 16 66
E-mail: hv-m@bgf.de
Internet: www.bgf.de
Existenzgründungszentrum Hannover (EGZ)
Davenstedter Str. 60
30453 Hannover
Tel: 0511 / 21 42 99 60
Fax: 0511 / 22 14 29 97 0
E-mail: egz.hannover@t-online.de
Internet: www.egz-hannover.de
Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Tel. 0511 / 96 26 29 0
Fax: 0511 / 96 26 29 9
E-mail: schaefer@gvn.de
Internet: www.gvn.de
Gewerkschaft ver.di
Goseriede 10
30159 Hannover
Tel. 0511 / 12 40 00
Fax: 0511 / 12 40 03 77
E-mail: christoph.feldmann@verdi.de
Internet: www.verdi.de
Industrie- und Handelskammer
Schiffgraben 49
30175 Hannover
Tel. 0511 / 31 07 - 322
Fax: 0511 / 31 07 - 302
E-mail: fachkunde-verkehr@hannover-ihk.de
Internet: www.hannover-ihk.de
Landeshauptstadt Hannover
Fachbereich Recht und Ordnung
Bereich Gewerbeangelegenheiten
Gewerbemeldung
Vordere Schöneworth 14
30167 Hannover
Tel. 0511 / 16 83 11 48
Fax: 0511 / 16 83 11 73
E-mail: 32.221@Hannover-Stadt.de
Internet: www.hannover.de
Landeshauptstadt Hannover
Fachbereich Recht und Ordnung
Bereich Gewerbeangelegenheiten
Gewerbeprüfung
Vordere Schöneworth 14
30167 Hannover
Tel. 0511 / 16 83 11 12
Fax: 0511 / 16 83 11 77
E-mail: 32.221@Hannover-Stadt.de
Internet: www.hannover.de
Landeshauptstadt Hannover
Fachbereich Finanzen
Bereich Vollstreckung
Röselerstr. 2
30159 Hannover
Tel. 0511 / 16 80
Fax: 0511 / 16 84 51 44
E-mail: 20.4@Hannover-Stadt.de
Internet: www.hannover.de
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt
Am Listholze 74
30177 Hannover
Tel. 0511 / 90 96 0
Fax: 0511 / 90 96 19 9
E-mail: poststelle@gaa-h.niedersachsen.de
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V.i.S.d.P. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landeshauptstadt Hannover |
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