Der Fachbereich Recht und Ordnung - früher Ordnungsamt - besteht aus den folgenden Bereichen:
Zentrale Fachbereichsaufgaben
Einwohnerangelegenheiten
Gewerbe- und Veterinärangelegenheiten
Standesamt und Staatsangehörigkeit
Ordnungsrechtsangelegenheiten
Fachbereichsübergreifende Rechtsangelegenheiten.
Die Bereiche Zentrale Fachbereichsaufgaben und Fachbereichsübergreifende Rechtsangelegenheiten haben überwiegend stadtinterne Funktionen und verstehen sich als Dienstleister für die Kolleginnen und Kollegen des Fachbereiches sowie für alle Ansprechpartner außerhalb des Fachbereiches.
Im Bereich Einwohnerangelegenheiten sind die Sachgebiete Bürgerämter, Fahrerlaubnisbehörde und Kraftfahrzeugzulassungsbehörde zusammengefasst. In diesem Bereich werden zentral oder dezentral vielfältige Serviceleistungen für deutsche und ausländische Einwohner/innen erbracht.
Der Bereich Gewerbe- und Veterinärangelegenheiten ist in die Sachgebiete Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle sowie Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz unterteilt.
Der Bereich Standesamt und Staatsangehörigkeit umfasst das Sachgebiet Eheschließungen und Lebenspartnerschaften, das Sachgebiet Geburten und Sterbefälle, das Sachgebiet Ausländerangelegenheiten und das Sachgebiet Staatsangehörigkeit.
Das Standesamt ist eine gemeindliche Behörde. Die Aufgaben des Standesamtes sind staatliche Angelegenheiten, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Die Gemeinden sind verpflichtet, Standesämter einzurichten und zu unterhalten und dabei den fachlichen Anordnungen des Staates Folge zu leisten.
Der Bereich Ordnungsrechtsangelegenheiten unterstützt und berät die Bereiche des Fachbereiches bei der Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben in rechtlicher Hinsicht und vertritt den Fachbereich in Verwaltungsstreitverfahren vor den Verwaltungsgerichten. Er ahndet als Ordnungswidrigkeiten eingestufte Gesetzesverstöße insbesondere auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts aber auch in einer Vielzahl anderer ihm zugewiesener Rechtsgebiete. Er nimmt darüber hinaus Aufgaben der Gefahrenabwehr auf der Grundlage des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes und einer Reihe anderer spezialgesetzlich geregelter Gebiete der Gefahrenabwehr wahr.