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Seit dem 1. April 2005 ist für die Bearbeitung und Erteilung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in 50656 Köln zuständig.
Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt werden:
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt.
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller Sozialhilfebescheid
Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung
Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 SGB II
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG ( Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges)
Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60%, allein wegen der Sehbehinderung.
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“
Hörgeschädigte Menschen, die Gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“.
Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach dem landes-gesetzlichen Vorschriften
Vorzulegende Unterlagen: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges)
Empfänger von Pflegezulagen des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.
Vorzulegende Unterlagen: aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG
Dem Antrag muss der Bewilligungsbescheid/ Schwerbehindertenausweis im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden.
Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
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V.i.S.d.P. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landeshauptstadt Hannover |
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