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Blindengeld / Blindenhilfe

Region Hannover

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Team Leistungen in Einrichtungen
Fachbereich Soziales
Tel.: 05 11 / 61 62 23 23
2. Tel.: 05 11 / 61 62 23 20

Adresse:
Region Hannover
Haus der Region
Hildesheimer Straße  20
30169  Hannover
Tel.: 0511 / 6 16 - 0
Fax: 0511 / 6 16 - 2 24 99
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Adresse:
Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Am Waterlooplatz  11
30169  Hannover
Tel.: 0511 / 1 06 - 0
Fax: 0511 / 1 06 - 26 70
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Fahrplan:
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Anreise:
Bahnhaltestelle:  Aegidientorplatz Stadtbahnlinien 1, 2, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 17 Schlägerstraße Stadtbahnlinien 1, 2, 8
Bushaltestelle:  Aegidientorplatz Buslinien 100, 120, 200

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Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Am Waterlooplatz  11
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Blindengeld

Im Land Niedersachsen erhalten Zivilblinde (blinde Menschen) Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, wenn sie

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben oder
  • sich in stationären Einrichtungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen hatten.

Dieses Gesetz gilt auch für Personen,

  1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
  2. bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzuachten sind.

Die Blindheit oder die Sehstörung ist durch einen Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie nachzuweisen.

Das Blindengeld, das unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt wird, beträgt

  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres monatlich 320,00 €,
  • nach Vollendung des 25. Lebensjahres monatlich 265,00 €.

Bei blinden Menschen in Einrichtungen verringert sich das Blindengeld für beide Altersgruppen auf monatlich 100,00 €.

Landesblindengeld wird auf Antrag gewährt. Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt ist.

Blindenhilfe

Entsprechend den Vorschriften für das Blindengeld, können abhängig von Einkommen und Vermögen blinde Menschen auf Antrag unter Anrechnung des Landesblindengeldes ergänzend Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten.

Auskünfte erteilt:

Region Hannover
Fachbereich Soziales
Team Hilfe zur Pflege
Hildesheimer Str. 20
30169 Hannover
Telefon 0511 / 6 16 - 2 23 23, - 2 23 20


V.i.S.d.P. Region Hannover


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