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Mit öffentlichen Mitteln geförderte Alten- oder auch Seniorenwohnungen sind älteren Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und deren Einkommen innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen liegen, vorbehalten. Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Altenwohnung wird ein sogenannter „Wohnberechtigungsschein“ benötigt.
Der/Die Vermieter/in darf eine solche Wohnung erst nach Übergabe dieser Bescheinigung überlassen.
Der Wohnberechtigungsschein ist grundsätzlich bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Die Bescheinigung ist dann „allgemein“ für eine noch nicht bestimmte Wohnung erteilt. Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres und nur für mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen in Niedersachsen.
Soll eine Wohnung außerhalb des Bereiches der Wohnsitzgemeinde bezogen werden, ist der Wohnberechtigungsschein bei der Zuzugsgemeinde zu beantragen.
Der Wohnberechtigungsschein kann auch „gezielt“ für eine bestimmte Wohnung erteilt werden. Diese Bescheinigung beinhaltet die Berechtigung, die genau bezeichnete Wohnung beziehen zu können. Sie ist bei der Gemeinde zu beantragen, in der diese Wohnung liegt.
Weitere Informationen und Antragsvordrucke sind bei den jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltungen des Wohnortes erhältlich.
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