Die Befreiung von der Gebührenpflicht für Rundfunk und Fernsehen aufgrund verschiedener Umstände ist möglich. So rechtfertigt die gesundheitliche Situation eine Befreiung für
- Blinde oder nicht nur vorübergehend sehbehinderte Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60% aufgrund der Sehbehinderung,
- Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör mit Hörhilfen nicht möglich ist,
- Behinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80%, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können,
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e Bundesversorgungsgesetz.
Aus finanziellen Gründen kann befreit werden, wer
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder dem Bundesversorgungsgesetz (BVersG) erhält oder
- Bewohner/in von Alten- und Pflegeheimen ist.
Aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation können Personen befreit werden, die
- Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder dem BVersG erhalten,
- Pflegezulagen oder einen Freibetrag wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) erhalten.
Um von der Gebührenpflicht befreit zu werden, genügt es nicht, dass eine der genannten Voraussetzungen erfüllt ist. In jedem Fall ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag stellen.
Weitere Informationen sowie Antragsvordrucke können Sie direkt bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ), 50656 Köln, oder über das Internet „www.gez.de“ anfordern.
Darüber hinaus sind die Antragsvordrucke bei den jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltungen des Wohnortes erhältlich.