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Der Anspruch auf Pflegesachleistung umfasst je Kalendermonat:
für Pflegebedürftige der Pflegestufe I
Pflegeeinsätze bis zu einem Wert von derzeit 440 Euro, ab 01.01.2012 bis zu 450 Euro,
für Pflegebedürftige der Pflegestufe II
Pflegeeinsätze bis zu einem Wert von derzeit 1.040 Euro, ab 01.01.2012 bis zu 1.100 Euro,
für Pflegebedürftige der Pflegestufe III
Pflegeeinsätze bis zu einem Wert von derzeit 1.510 Euro, ab 01.01.2012 bis zu 1.550 Euro,
in Härtefällen Pflegeeinsätze bis zu einem Wert von 1.918 Euro.
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat für Pflegebedürftige der
Pflegestufe I 225 Euro, ab 01.01.2012 235 Euro,
Pflegestufe II 430 Euro, ab 01.01.2012 440 Euro,
Pflegestufe III 685 Euro, ab 01.01.2012 700 Euro.
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Einzelfall auf bis zu 1.510 Euro (ab 01.01.2012 auf bis zu 1.550 Euro) im Kalenderjahr belaufen.
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 31 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.
Die Pflegekassen können finanzielle Zuschüsse bis zu je 2.557,– Euro für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der/des Pflegebedürftigen gewähren.
Leistungen bei teilstationärer Pflege
Tagespflege und Nachtpflege
Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen der teilstationären Pflege je Kalendermonat wie folgt:
in Pflegestufe I: Übernahme von Aufwendungen derzeit bis zu 440 Euro, ab 01.01.2012 bis zu 450 Euro,
in Pflegestufe II: Übernahme von Aufwendungen derzeit bis zu 1.040 Euro, ab 01.01.2012 bis zu 1.100 Euro,
in Pflegestufe III: Übernahme von Aufwendungen derzeit bis zu 1.510 Euro, ab 01.01.2012 bis zu 1.550 Euro.
Zusätzlich zu diesen Leistungen erhalten Pflegebedürftige ein anteiliges Pflegegeld, wenn der für die jeweilige Pflegestufe vorgesehene Höchstwert der Sachleistung nicht voll ausgeschöpft wird.
Leistungen bei Kurzzeitpflege
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie derzeit die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1.510 Euro im Kalenderjahr (ab 01.01.2012 1.550 Euro).
Leistungen bei vollstationärer Pflege
Ist ein Umzug in ein Pflegeheim unumgänglich, kann ein Antrag auf Kostenübernahme für vollstationäre Pflege bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Voraussetzung dafür ist die festgestellte Notwendigkeit der Heimbetreuung. Die Leistungen für die vollstationäre Pflege betragen je Kalendermonat derzeit
bei Pflegestufe I 1.023 Euro,
bei Pflegestufe II 1.279 Euro,
bei Pflegestufe III 1.510 Euro, ab 01.01.2012 1.550 Euro,
in Härtefällen 1.825 Euro, ab 01.01.2012 1.918 Euro.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten) sowie die Investitionskosten müssen die Pflegebedürftigen selbst übernehmen.
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
Für die fachliche Betreuung sowie für Unterkunft und Verpflegung in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe können Menschen mit Behinderungen Sozialhilfe beantragen. (Vgl. auch Kapitel Eingliederungshilfe)
Sofern Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegestufe 1) vorliegt, beteiligt sich die Pflegekasse zur Abgeltung der Pflegeaufwendungen an den monatlichen Kosten mit maximal 256,– Euro je Kalendermonat.
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