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Pflegebedürftigkeit

Region Hannover


Pflegebedürftigkeit

Wer ohne fremde Hilfe nicht in der Lage ist ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht, gilt in unserem sozialen System als hilfebedürftig.

Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Die Leistungen sollen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.

Der Grundsatz in der Sozial- und Gesundheitspolitik lautet: „Ambulante Pflege vor stationärer Pflege“

Nach dem Pflegeversicherungsgesetz erhalten Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind: Körperpflege: das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren sowie die Darm- oder Blasenentleerung.

Ernährung: mundgerechtes Zubereiten, die Aufnahme der Nahrung.

Mobilität: das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.

Hauswirtschaftliche Versorgung: das Einkaufen, Kochen, Reinigen und Beheizen der Wohnung, das Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und der Kleidung.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Die Pflegebedürftigkeit wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt. Das Ergebnis der Begutachtung durch den MDK ist für die Pflegekassen maßgeblich.

Die Pflegekasse leitet die Anträge zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit unverzüglich an den MDK weiter. Dem Antragsteller soll spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt werden.

Der Medizinische Dienst untersucht die Versicherten in ihrem Wohnbereich und beurteilt das Ausmaß der persönlichen Pflegebedürftigkeit u. a. anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für die grundpflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung und legt die entsprechende Pflegestufe fest.

Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige): Zeitaufwand im Schnitt: 90 Min. täglich, davon mehr als 45 Min. Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), restliche Zeit hauswirtschaftliche Versorgung

Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige): Zeitaufwand im Schnitt: 3 Stunden täglich, davon mindestens 2 Stunden Grundpflege

Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige): Zeitaufwand im Schnitt: 5 Stunden täglich, davon mindestens 4 Stunden Grundpflege

Darüber hinaus wird das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI geprüft.

Der Gutachter muss die von den Pflegepersonen tatsächlich für Pflege und Betreuung benötigte Zeit berücksichtigen. Daher ist es sinnvoll vor dem Begutachtungstermin ein bei den Pflegekassen erhältliches Pflegetagebuch zu führen, in dem jede Pflegetätigkeit mit der dafür benötigten Zeit aufgeführt werden kann. Die Pflegeperson sollte bei der Begutachtung anwesend sein, um die bestehende Situation gemeinsam mit dem Patienten realistisch darstellen und auf evtl. vom Gutachter nicht angesprochene Tätigkeiten hinweisen zu können. Der Gutachter muss die mit der Pflege betraute Person ggf. aber auch allein anhören.

Gegen die Einstufung durch den MDK kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Zur Wahrung der Frist genügt ein formloses Schreiben an die zuständige Pflegekasse. Auf Grundlage des Gutachtens, das der Antragsteller anfordern kann, kann der Widerspruch dann präzisiert und begründet werden. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann beim Sozialgericht kostenfrei Klage erhoben werden.

Die Leistungsberechtigten können zwischen Pflegegeldleistung und Pflegesachleistung sowie Kombinationsleistungen wählen.

Häusliche Pflege

Wohl alle älteren Menschen haben den Wunsch, ihren Lebensabend, auch bei fortgeschrittener Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit, solange es irgend geht, in der gewohnten häuslichen Umgebung zu verbringen. Um dieses Ziel zu erreichen, stehen für die Hilfe, Pflege und Versorgung des Bedürftigen neben der Familie, Nachbarn und anderen ehrenamtlich Helfenden ambulante Pflegeanbieter mit Rat und Tat zur Verfügung.

Sozial- und Diakoniestationen sowie private ambulante Pflegedienste sorgen mit den von ihnen angebotenen Leistungen dafür, dass Hilfebedürftige individuelle und situationsspezifische Unterstützung bekommen, damit sie weiterhin im eigenen Haushalt leben können. Etwa 80 Prozent der Personen mit erheblichem Pflegebedarf werden zu Hause versorgt.

Hauptsächliche Nutzer der Betreuung und Pflege in der eigenen Wohnung sind:

  • Pflegebedürftige, die als Ergänzung familiärer Hilfe zusätzlich Pflegedienste in Anspruch nehmen (müssen), um beispielsweise eine Heimunterbringung zu vermeiden,
  • Alleinlebende bzw. Alleinstehende mit geringerem Hilfebedarf, die derartige Dienstleistungen zur Unterstützung und zum Erhalt ihrer Selbstständigkeit nutzen.

Ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste können in öffentlicher, freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft stehen. Sie sollen grundsätzlich selbstständig wirtschaftende Einrichtungen sein, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in deren Wohnung pflegen und versorgen. Der Pflegedienst muss geeignet sein, Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung in der vom Gesetzgeber geforderten Qualität zu leisten. Allgemein ist die ambulante Versorgung der Versicherten Pflegediensten vorbehalten, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 72 ff SGB Xl geschlossen wurde. Die Finanzierung der erforderlichen Leistungen aus der Pflegeversicherung richtet sich in Höhe und Umfang nach der jeweiligen Einstufung des Pflegebedürftigen in die maßgebliche Pflegestufe.

Ambulante Pflege wird sowohl von Wohlfahrtsverbänden – zumeist über ihre Sozial- bzw. Diakoniestationen – als auch von privaten Pflegediensten angeboten. Die Pflegekassen haben mit den Anbietern Versorgungsverträge abgeschlossen. Darin ist geregelt, dass die Dienste Pflegesachleistungen direkt mit der Kasse abrechnen. Für diese Pflegedienste gelten vertraglich festgeschriebene Vergütungsvereinbarungen und Qualitätsrichtlinien.

Damit sich Betroffene besser über die Angebote informieren können, sind die Pflegekassen verpflichtet worden, jedem Pflegebedürftigen mit dem Leistungsbescheid eine Anschriftenübersicht sowie eine Preisvergleichsliste der nächstgelegenen Pflegeeinrichtungen zu schicken.

Bevor Sie sich für einen Pflegedienst entscheiden, sollten Sie jedoch nicht nur die Qualität der Pflege genau unter die Lupe nehmen, sondern auch ins Kleingedruckte des Pflegevertrags schauen.

Denn hier wird schriftlich festgehalten, welche Leistungen der Dienst erbringt einschließlich der dafür mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen pro Leistung oder Leistungskomplex. Im Pflegevertrag wird die „Geschäftsbeziehung“ zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigen genau bestimmt. Innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz kann der Pflegebedürftige den Pflegevertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Es gibt durchaus Pflegedienste, die ohne schriftliche Vertragsvereinbarungen zu Diensten sind. Hier wird dann mündlich besprochen, welche Leistungen erbracht werden. Zwar ist der Pflegebedürftige auch mit einem nur mündlich geschlossenen Vertrag nicht völlig rechtlos, denn jeder Leistung des Pflegedienstes liegt ein bürgerlich-rechtlicher Dienstvertrag (§§ 677 ff BGB) zugrunde. Weil es jedoch rund um die Pflege eine Fülle komplizierter Rechtsfragen gibt, so zum Beispiel zum Umfang der Leistungen und den entsprechenden Entgelten, zur Haftung und zum Datenschutz, empfiehlt es sich grundsätzlich, immer einen schriftlichen Pflegevertrag abzuschließen. Damit sind dann für alle Beteiligten Rechte und Pflichten verbindlich dokumentiert.

Vergleichen Sie die Angebote verschiedener Pflegedienste in Ruhe miteinander, denn Leistungsangebote und Vergütungssätze der einzelnen Pflegedienste sind unterschiedlich.

Darauf sollten Sie achten

Besprechen Sie vorab mit Angehörigen, Freunden oder Nachbarn, welche Hilfeleistungen auf Dauer von diesem „Netzwerk“ übernommen werden können. Legen Sie anschließend fest, was der Pflegedienst leisten soll. In diesem Zusammenhang könnte von Interesse sein, welche weiteren Service-Leistungen der ambulante Dienst anbietet. Bedenken Sie, dass Service-Dienste (z. B. Garten- oder Haustierpflege) von Ihnen bezahlt werden müssen!

Klären Sie, ob der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Kranken- und Pflegekasse abgeschlossen hat und ob eine Zulassung für alle Pflegestufen und die medizinische Behandlungspflege gegeben ist.

Damit Sie Ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend gepflegt werden, sollten bei Ihnen max. fünf Pflegekräfte zum Einsatz kommen. Fragen Sie, wie viele Mitarbeiter/innen mit welcher Ausbildung (Gesundheits- und Krankenpflegerin/-pfleger, examinierte Altenpflegerinnen, Pflegehelferinnen, Haus- und Familienpflegerinnen) mit Ihrer Pflege beauftragt werden! Sind die Pflegenden fest angestellt oder arbeitet der Pflegedienst mit Aushilfen? Ist auch nach Geschäftsschluss jemand für Sie erreichbar? Wie schnell kann eine Pflegekraft außerhalb der vereinbarten Pflegezeiten bei Ihnen sein?

Wenn Sie dem Pflegedienst einen Schlüssel für Ihre Wohnung aushändigen, sollten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit erfragen, wie und wo Ihr Schlüssel aufbewahrt wird.

Hilfen im hauswirtschaftlichen und sozialen Bereich

Zusätzlich und in Verbindung mit den ambulanten Diensten bieten die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, die privaten ambulanten Pflegedienste und andere Institutionen und Organisationen hauswirtschaftliche Unterstützung sowie Besuchs- und Begleitdienste an. Dieses Angebot richtet sich an Personen, die aufgrund eines körperlich chronischen Leidens oder aufgrund psychischer Erkrankung hilfebedürftig sind. Die Hilfen werden durch Ehrenamtliche und Fachkräfte erbracht.

Es handelt sich im Wesentlichen um Tätigkeiten zur Weiterführung des Haushaltes und um eine soziale Betreuung. Für einfache Besuchs- und Begleitdienste können oftmals schon die Kirchengemeinden weiterhelfen.

Tagespflege

Tagespflege unterstützt Seniorinnen und Senioren, die im häuslichen Bereich leben und tagsüber der Pflege und Betreuung bedürfen. Dadurch kann ihnen der längere Verbleib in der vertrauten Umgebung auch bei steigendem Hilfe- und Pflegebedarf ermöglicht werden.

Das Angebot der Tagespflege richtet sich an Seniorinnen und Senioren, die aufgrund von psychischen und physischen Einschränkungen zunehmend weniger Sozialkontakte haben und sich mehr Unterhaltung und Geselligkeit wünschen. Die Tagesstrukturierung und die Orientierungshilfen in der Tagespflege unterstützen auch Tagesgäste mit Orientierungsschwierigkeiten.

Die Tagespflege ist auch ein sehr wichtiges und unterstützendes Angebot für pflegende Angehörige. Den pflegenden Angehörigen wird tagsüber durch die Entlastung bei der täglichen Pflege ein wichtiger Freiraum geschaffen. Pflegenden Angehörigen wird dadurch auch ermöglicht, einer Berufstätigkeit nachgehen zu können.

In der Regel werden die Tagesgäste durch einen Fahrdienst morgens von zu Hause abholt und abends nach der Tagespflege wieder sicher nach Hause gebracht. Tagsüber werden die Damen und Herren von qualifiziertem Personal betreut. Neben der gemeinsamen Einnahme der Mahlzeiten wird ein auf die Interessen und Fähigkeiten der Seniorinnen und Senioren abgestimmtes Unterhaltungs- und Beschäftigungsprogramm – bestehend aus z. B. Gedächtnistraining, Sitztanz, Gymnastik, hauswirtschaftlichen Aktivitäten, Ausflügen, Geburtstagsfeiern, Feiern jahreszeitlicher Feste und vielem mehr – angeboten.

Die Tagesgäste erhalten auch Unterstützung bei pflegerischen Verrichtungen wie zum Beispiel Hilfestellung bei der Einnahme der Mahlzeiten, bei Toilettengängen oder bei der Einnahme von Medikamenten.

Die Kosten der Tagespflege sind von Anbieter zu Anbieter verschieden und müssen vor Ort erfragt werden. Die Tagespflege kann, je nach Anbieter, von Seniorinnen und Senioren mit oder auch ohne Pflegestufe besucht werden. Die Kosten der Tagespflege setzen sich zusammen aus Pflegekosten, Unterkunft- und Verpflegungskosten sowie den Investitionskosten. Tagesgäste mit vorliegender Pflegestufe erhalten von der Pflegeversicherung monatliche feste Zuschüsse für die Pflegekosten:

Für Gäste mit Pflegestufe I stehen monatlich 420,-€ als Sachleistung zur Verfügung, in Pflegestufe II 980,-€ und in Pflegestufe III 1470,-€. Diese Zuschüsse bzw. Sachleistungen müssen bei der jeweiligen Pflegekasse vorab beantragt werden. Die Unterkunfts- und Verpflegungskosten müssen vom Tagesgast selbst getragen werden. Die Investitionskosten werden von der Region Hannover übernommen, wenn der Tagesgast eine Pflegestufe hat und nicht Empfänger von Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist.

Pflegebedürftige mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz und einem vom MDK festgestellten erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf können zusätzlich bis zu 100,- bzw. 200,- € monatlich für die Inanspruchnahme der Tagespflege erhalten. Die Leistung muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden.

Die Kranken- und Pflegekassen geben Auskünfte, in welchen Stadtteilen der Region Hannover eine Tagespflege angeboten wird.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege, während der pflegebedürftige Menschen, die sonst zu Hause betreut werden, vorübergehend in einem Pflegeheim versorgt werden, ist ein wichtiges Angebot zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Überbrückung von Notsituationen. Sie kann z. B. in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson in Urlaub fährt, wenn sich der Gesundheitszustand der zu pflegenden Person kurzfristig verschlechtert oder wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die Wohnung der oder des Pflegebedürftigen an die Pflegesituation angepasst werden muss.

Kurzzeitpflege wird in der Region Hannover in stationären Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder in privaten Pflegeheimen angeboten. In den Einrichtungen werden die Gäste pflegerisch, sozial und bei Bedarf auch medizinisch betreut. Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen wie Aufstehen, An- und Auskleiden sowie Waschen werden ebenso angeboten wie die Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung (Verbandswechsel, Blutzuckermessungen etc.). Die Beschäftigungsangebote der Einrichtungen können in der Regel ebenfalls genutzt werden.

Die Kosten für Kurzzeitpflege setzen sich aus den Pflegekosten, den Unterkunfts- und Verpflegungskosten (den so genannten Hotelkosten) sowie den Investitionskosten, die für die Instandhaltung und Modernisierung der Einrichtung anfallen, zusammen. Die Pflegekassen übernehmen für Personen, die in eine Pflegestufe eingestuft wurden, die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, für Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, und zwar bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr. Der Gesamtbetrag von 1.470,- € darf dabei nicht überschritten werden.

Je höher die Pflegestufe des Kurzzeitpflege-Gastes und damit der Pflegeaufwand, desto teurer ist der Tagessatz der Kurzzeitpflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind von der zu pflegenden Person selbst zu tragen. Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, kann beim Sozialamt die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung beantragt werden. Das Sozialamt kommt auch ggf. für die Gesamtkosten auf, wenn ein älterer Mensch nicht in eine Pflegestufe eingestuft ist und die Gesamtkosten selbst tragen muss. Ob die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden können, hängt vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen ab.

Leistungen aus der Pflegeversicherung und damit auch für die Kurzzeitpflege sind von den Versicherten bei ihrer jeweiligen Pflegekasse zu beantragen. Wenn die Kurzzeitpflege an einen Krankenhausaufenthalt anschließen soll, ist der Krankenhaussozialdienst bei der Antragstellung behilflich.

Die aktuelle Verfügbarkeit von Kurzzeitpflegeplätzen ist direkt bei den Anbietern stationärer Pflege zu erfragen.

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Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf  
(vorher Pflegeleistungsergänzungsgesetz)

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Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI)  

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Ambulante Pflegedienste, Sozial- u. Diakoniestationen in der Region  
Adressübersichten, gegliedert nach den Kommunen der Region Hannover

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Stationäre Pflegeeinrichtungen in der Region Hannover  
Auswahl stationärer Pflegeeinrichtungen in der Region

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Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege)  


V.i.S.d.P. Region Hannover


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