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Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
Wer ist berechtigt?
Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, das zum 01.07.2008 in Kraft getreten ist, soll u. a. die Versorgungssituation von pflegebedürftigen Menschen mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf durch einen zusätzlichen Leistungsanspruch verbessert werden. Gemeint sind Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind. Diese pflegebedürftigen Menschen erhalten zusätzlich zum bisherigen Pflegegeld oder der Pflegesachleistung einen Betrag von bis zu 100 € monatlich (Grundbetrag) bzw. bis zu 200 € monatlich (erhöhter Betrag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) im Einzelfall festgelegt.
Auch Menschen mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf die zu Hause versorgt werden aber noch keine Pflegestufe (Pflegestufe 0) haben, können diese Leistung in Anspruch nehmen.
Wie sind die Voraussetzungen?
In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass der MDK bei seiner Begutachtung neben dem Hilfebedarf in der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung einen zusätzlichen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung festgestellt hat. Anträge auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI müssen bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden, sofern die Begutachtung nach diesen Kriterien nicht bereits im Rahmen der Feststellung einer Pflegestufe stattgefunden hat.
Welche zusätzlichen Leistungen gibt es?
Die Mittel nach § 45b SGB XI sind zweckgebunden für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen einzusetzen. Sie dienen der Entlastung pflegender Angehöriger und betreuender Familien und können nicht für Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung verwendet werden.
Der zusätzliche Betreuungsbetrag ist für die Erstattung von Aufwendungen bei Inanspruchnahme folgender Leistungen einzusetzen:
Was sind niedrigschwellige Betreuungsangebote?
Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, in denen Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Umfeld übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen.
Auch die Leistungen der Verhinderungspflege in Höhe von derzeit bis zu 1.470,- Euro (ab 01.01.2010 1.510 €, ab 01.01.2012 1.550 €) können für diese Angebote genutzt werden. Wenn keine Pflegestufe vorliegt, können auch Selbstzahler die kostengünstigen Angebote wahrnehmen.
Ehrenamtliches Engagement
Die Betreuung der Pflegebedürftigen wird von freiwilligen Helferinnen und Helfern übernommen. Für diese Aufgabe suchen die verschiedenen Einrichtungen Interessierte, die sich in diesem Bereich ehrenamtlich engagieren möchten.
In Heimen werden zusätzliche Betreuungsassistenten finanziert. Diese sollen altersverwirrten Menschen helfen, ihren Tagesablauf zu bewältigen.
Informationen zu Anbietern niedrigschwelliger Betreuungsangebote in der Region Hannover erteilen
Region Hannover Pflege-Info Telefon 0511 / 6 16 - 2 28 56, - 2 21 73, - 2 21 74
Kommunaler Seniorenservice Hannover, Seniorentelefon 0511 / 1 68 - 4 23 45
Eine aktuelle Liste der anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote in Niedersachsen finden Sie unter www.niedrigschwellige-betreuungsangebote-nds.de
Zusätzliche Beratung durch Pflegedienste
Pflegebedürftige Menschen mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf und ihre pflegenden Angehörigen sind in besonderem Maße auf Hilfestellung und Beratung angewiesen, um die hohen körperlichen und insbesondere psychischen Belastungen im Pflegealltag besser bewältigen zu können. Für diese Gruppe pflegebedürftiger Menschen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, besteht die Möglichkeit, weitere Beratungsbesuche durch einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. In den Pflegestufen I und II sind dies zwei Beratungen pro Halbjahr, in Pflegestufe III zwei Beratungen pro Vierteljahr.
Personen, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt wurde und die noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, können halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.
Beratung durch die zuständige Pflegekasse
Seit dem 1. Januar 2009 haben alle Pflegeversicherten einen gesetzlich festgeschriebenen Anspruch auf individuelle, kostenfreie und unabhängige Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin.
Die Pflegekasse berät ihre Versicherten unter anderem zu Leistungsansprüchen und Antragsverfahren bezüglich der zusätzlichen Betreuungsleistungen und erteilt sowohl Auskunft über Pflegedienste, die allgemeine Betreuungsleistungen anbieten als auch über anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote.
Weitere Informationen erteilt Ihre Pflegekasse.
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