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Gesundheitsinformationen für den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln

Region Hannover

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Terminabsprache für Belehrungen (früher "Gesundheitszeugnis") gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz über den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln
Tel.: 05 11 / 616 42 729

Adresse:
Region Hannover
Weinstraße  2-3
30171  Hannover
Tel.: 0511 / 6 16 - 0
Fax: 0511 / 6 16 - 2 24 99
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Terminabsprache für Belehrungen (früher "Gesundheitszeugnis") gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz über den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln
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Fahrplan:
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Anreise:
Bahnhaltestelle:  Aegidientorplatz Stadtbahnlinien 1, 2, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 17 Schlägerstraße Stadtbahnlinien 1, 2, 8
Bushaltestelle:  Aegidientorplatz Buslinien 100, 120, 200

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Informationen für Arbeitgeber / Dienstherren zum Infektionsschutz (IfSG)

Am 01. Januar 2001 trat das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) v. 20.07.2000 in Kraft  und hat - nach etwa 40 Jahren – das „alte“ Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG) auch hinsichtlich seiner besonderen Vorschriften für Beschäftigte im Lebensmittelbereich abgelöst.

Das moderne IfSG hat zum Leitsatz „Prävention durch Information und Aufklärung“ und hierbei die Förderung sowie Stärkung der Prävention und mitwirkenden Eigenverantwortung zum zentralen gesetzlichen Ziel – sowohl den Einzelnen als auch den Arbeitgeber / Dienstherren betreffend.

Anstelle der früheren Untersuchungen nach §§ 17 / 18 BSeuchG (sog. „Gesundheitszeugnisse“) treten Erstbelehrungen nach § 43 IfSG, die durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes durchgeführt werden.

Die ehemaligen „Gesundheitszeugnisse“ behalten ihre Gültigkeit (s. auch § 77 (2) IfSG). MitarbeiterInnen, die Sie neu im Küchen- oder Lebensmittelbereich in Ihrem Betrieb beschäftigen möchten, werden gebeten, telefonisch vorab für die Belehrungen einen Termin mit dem Gesundheitsamt zu vereinbaren unter Telefon-Nr. 0511 / 616 4 – 27 29.

Der Arbeitgeber / Dienstherr hat dann unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit und im weiteren alle zwei Jahre seine MitarbeiterInnen über § 42 zu belehren. Diese Belehrung kann der Arbeitgeber delegieren. Diese Folgebelehrung ist zu dokumentieren.

Ein entsprechendes Merkblatt  „Gesundheitsinformation für den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln – Hinweise für den Arbeitgeber zur Belehrung nach § 43 (4) IfSG “ finden Sie unten; ebenso ein Merkblatt „Besondere Hinweise für den Arbeitgebern und Dienstherren“ und einen Dokumentationsbogen über die Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber.

Als Anhang erhalten Sie Auszüge aus dem IfSG §§ 42 /  43.

Für eventl. Rückfragen wenden Sie sich an das Team Allgemeiner Infektionsschutz und Umweltmedizin unter Tel. (0511) 616-42584

Hinweis: Gemäß Änderung des Infektionsschutzgesetzes müssen seit August 2011 die Wiederholungsbelehrungen durch den Arbeitgeber alle zwei Jahre erfolgen

Kennzeichner für einen Inhalt der Region Hannover
Auszüge aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gesetz vom 20. Juli 2000
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Kennzeichner für einen Inhalt der Region Hannover
Gesundheitsinformation für den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln
Besondere Hinweise für Arbeitgeber / Dienstherren - Stand: 10/2003
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Kennzeichner für einen Inhalt der Region Hannover
Gesundheitsinformation für den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln
Hinweise für den Arbeitgeber zur Belehrung nach § 43 (4) IfSG - Stand: 5/2002
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Kennzeichner für einen Inhalt der Region Hannover
Folgebelehrung durch den Arbeitgeber nach § 43 (4) IfSG
Formular zum Nachweis der Folgelehrungen durch den Arbeitgeber
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V.i.S.d.P. Region Hannover


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