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Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Region Hannover

downarrow Kontakt:
Wilfried Jöskowiak
53.01 Team Verwaltung
Tel.: 05 11 / 61 6 - 43 2 45

Adresse:
Region Hannover
Fachbereich Gesundheit
Weinstraße  2
30171  Hannover
Tel.: 0511 / 6 16 - 4 32 29
Fax: 0511 / 6 16 - 4 38 17
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Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Men-schen (Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl.I. S. 1045)) regelt in § 44, dass Personen, die Krankheitserreger in den Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen eine Erlaubnis  benötigen.
Für das Gebiet der Region Hannover einschließlich der Landeshauptstadt Hannover wird diese vom der Fachbereich Gesundheit der Region Hannover ausgestellt..

Ausnahmen von dieser Regelung gelten für

  • Personen, die zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt sind, für mikrobiologische Untersuchungen zur orientieren-den medizinischen und veterinärmedizinischen Diagnostik mittels solcher kultureller Verfahren, die auf die primäre Anzucht und nachfolgender Subkultur zum Zwecke der Resistenzbestimmung beschränkt sind und bei denen die angewendeten Methoden nicht auf den spezifischen Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger gerichtet sind, soweit die Untersuchungen für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patienten für die eigene Praxis durchgeführt werden.
  • Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln oder Medizinprodukten,
  • Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, soweit diese nicht dem spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte zur ge-zielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhalten.
  • sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, die auf die primäre Anzucht auf Selektivmedien beschränkt sind, wenn die Personen im Rah-men einer mindestens zweijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der mikrobiologischen Qualitätssicherung oder im Rahmen einer staatlich geregelten Ausbildung die zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Sachkun-de erworben haben.
  • Personen, die unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder keiner Erlaubnis bedarf, tätig sind.

Für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern werden folgende Unterlagen benötigt:

  • eine beglaubigte Kopie des Studienabschlusses der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder eines naturwissenschaftlichen Fachhoch-schul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten
  • der Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist oder einer vergleichbaren zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit als gleichwertige Sachkenntnis
  • ein aktuelles Führungszeugnis beantragt mit dem Vermerk „zur Vorlage bei einer Behörde“ (Bürgerbüro der Wohnsitzgemeinde)


V.i.S.d.P. Region Hannover


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