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Erlaubnisse nach dem Heilpraktikergesetz

Region Hannover

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Siegfried Kohlsdorf
53.01 Team Verwaltung
Tel.: 05 11 / 61 6 - 43 2 68

Adresse:
Region Hannover
Fachbereich Gesundheit
Weinstraße  2
30171  Hannover
Tel.: 0511 / 6 16 - 4 32 29
Fax: 0511 / 6 16 - 4 38 17
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Wer die Heilkunde, ohne Arzt zu sein, ausüben will, bedarf dazu nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz der Erlaubnis.

Die Rechtsgrundlagen bilden:

  • Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251; BGBl. III 2122-2)
  • Die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Aus-übung der Heilkunde ohne Bestallung (1. DVO-HPG) vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259; BGBl. III 2122-2-1)
  • Die Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vom 01.03.2007 (RdErl. d. Nds. MS v. 1. 3. 2007 – 405-41022/15 – VORIS 21064)

jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung

Antragstellung:
Der Fachbereich Gesundheit der Region Hannover erteilt für das Gebiet der Region Hannover einschließlich der Landeshauptstadt Hannover die Erlaubnisse nach dem Heilpraktikergesetz.
Neben dieser uneingeschränkten Erlaubnis werden auch auf das Gebiet der Psychotherapie und das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Genehmigungen erteilt.

Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz werden folgende Unterlagen benötigt:

  1. ein formloser Antrag,
  2. eine Erklärung des Antragstellers, in welcher Stadt/Gemeinde die heilpraktische Tätigkeit ausgeübt werden soll. Sofern der Wohnsitz nicht im Gebiet der Region Hannover liegt, kann dieser Antrag nur unter der Voraussetzung hier gestellt werden, dass eine ernsthafte Niederlassungsabsicht im Regionsgebiet glaubhaft schriftlich erklärt und belegt wird (z.B. durch Einstellungszusage, Meldebescheinigung),
  3. ein kurzgefasster, datierter und unterschriebener Lebenslauf,
  4. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, sowie bei Verheirateten zusätzlich auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
  5. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers (entsprechende Ablichtung aus dem Personalausweis oder Reisepass),
  6. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage des Antrages ausgestellt sein darf (Bürgerbüro der Wohnortgemeinde),
  7. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  8. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem An-tragsteller wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufes als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
  9. ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat,
  10. eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HPG beantragt wurde.

Das Überprüfungsverfahren
Das Überprüfungsverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Land Niedersachsen nimmt am länderübergreifenden Verfahren zur Heilpraktikerüberprüfung teil, bei dem der schriftliche Teil der Überprüfung anhand eines bundesweit einheitlichen Fragebogens erfolgt, der vom koordinierenden Gesundheitsamt beim Landratsamt Ansbach (Bayern) zu jedem Überprüfungstermin herausgegebenen wird.

Der schriftliche Teil der Überprüfung wird jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres durchgeführt. Weitere Termine werden nicht angeboten.

Sobald die erforderlichen Unterlagen vorliegen, meldet Sie der Fachbereich Gesund-heit der Region Hannover zum Überprüfungsverfahren bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg - LS) an. Eine direkte Anmeldung beim LS ist nicht möglich.

Die Kosten
Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beträgt 280,00 € bis 800,00 €. Vor einer Weiterleitung der vollständigen Antragsunterlagen an den Gutachterausschuss wird jeder Antragsteller aufgefordert, zunächst einen Kostenvorschuss in Höhe von 400,00 € zu entrichten. Die Antragsunterlagen werden nach Eingang der Zahlung bearbeitet.

 


V.i.S.d.P. Region Hannover


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