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Unterhalt
für Kinder
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Teams Beistandschaften beraten und unterstützen allein erziehende Mütter und Väter bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Kinder.
für junge Volljährige
Junge Volljährige haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch den Fachbereich Jugend bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern.
für einen Elternteil aus Anlass der Geburt
Der Vater hat der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu zahlen. Kann eine Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, hat sie Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Vater des Kindes. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens 4 Monate vor der Geburt und besteht für mindestens 3 Jahre nach der Geburt. Betreut der Vater das Kind, kann er Betreuungsunterhalt von der Mutter verlangen.
Geltendmachung des Unterhaltsanspruches
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Teams Beistandschaften überprüfen das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und errechnen, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht.
Es ist ratsam, den errechneten Unterhalt in einer Urkunde abzusichern. Die Beurkundung des Unterhaltsanspruches erfolgt beim Fachbereich Jugend nach Terminvereinbarung und kostenlos.
Ist der Unterhalt streitig, kann durch Einrichtung einer Beistandschaft ( nur für den Unterhalt minderjähriger Kinder ) durch den Fachbereich Jugend auch eine gerichtliche Klärung des Anspruches durchgeführt werden. Ihr Kind wird dann vor Gericht vom Fachbereich Jugend vertreten.
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