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Unterhaltsvorschuss

Region Hannover
Mutter mit Baby

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Team Unterhaltsvorschuss
Fachbereich Jugend
Tel.: 0511/616-2 20 28
Email

Adresse:
Region Hannover
Haus der Region
Hildesheimer Straße  20
30169  Hannover
Tel.: 0511 / 6 16 - 0
Fax: 0511 / 6 16 - 2 24 99
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Die Unterhaltsvorschussstelle ist zu erreichen: Mo., Mi., Do. von 8.00 bis 15.30 Uhr Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr Di. geschlossen

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Fahrplan:
Fahrplanauskunft

Anreise:
Bahnhaltestelle:  Aegidientorplatz Stadtbahnlinien 1, 2, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 17 Schlägerstraße Stadtbahnlinien 1, 2, 8
Bushaltestelle:  Aegidientorplatz Buslinien 100, 120, 200

  reduzierte Ansicht
Unterhalt für mein Kind

Wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen, geschieht dies meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn Ihr Kind nicht wenigstens den Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Damit diese Situation für Sie und Ihr Kind etwas besser wird, gibt es den Unterhaltsvorschuss.

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat jedes Kind, auf das alle folgenden Punkte zutreffen:

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • lebt bei einem alleinerziehenden Elternteil, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt
  • erhält vom anderen Elternteil nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes
  • hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für Eltern.

Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss wird in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhaltes gezahlt (§ 1612a Bürgerliches Gesetzbuch –BGB-). Von dem Mindestunterhalt ist das Kindergeld abzuziehen, allerdings immer nur in der Höhe, wie es für das erste Kind in einer Familie gezahlt wird – zurzeit sind dies 184,00 €.

Die Höhe der UV-Leistung beträgt demnach ab 01. Januar 2010 (Mindestunterhalt abzüglich Erstkindergeld):

  • für Kinder bis unter 6 Jahren: 317 € - 184 € = 133 € Unterhaltsvorschussleistung
  • für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren: 364 € - 184 € = 180 € Unterhaltsvorschussleistung

Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod des anderen Elternteils oder nach dem Tod des Stiefelternteils erhält, abgezogen.

Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Der Unterhaltsvorschuss wird längstens für 72 Monate, also sechs Jahre, gezahlt. die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 12 Jahre alt wird.

Die Leistungen nach dem UVG müssen schriftlich beantragt werden.

Wer hilft und berät bei der Antragstellung?
Immer das für Ihren Wohnort zuständige Jugendamt. Die genauen und aktuellen Kontaktdaten finden Sie über den nachfolgenden Link zum Bürger- und Unternehmensservice

Kennzeichner für einen Inhalt der Region Hannover
Unterhaltsvorschuss  
Informationen aus dem Bürger- und Unternehmensservice Niedersachsen

Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz
Erläuterungen zum Unterhaltsvorschussgesetz und zur Datenangabe bei Antragstellung gemäß §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - sowie § 1 Abs. 3 UVG
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Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Antragsformular zum Herunterladen und Ausfüllen am PC. Bitte lesen Sie auch das Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz
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Kostenlose Broschüre des Bundesministeriums  
Informationen zum Unterhaltsvorschuss


V.i.S.d.P. Region Hannover


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