Die Rechtsgrundlagen für die häusliche Pflege sind außer im Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) in den §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch XII enthalten.
Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn Personen wegen einer Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen.
Liegt Hilfebedarf bei der Körperpflege, bei der Ernährung, bei der Mobilität und zusätzlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung vor, können folgende Leistungen beantragt werden (die Antragstellung erfolgt in der Regel über den Kommunalen Sozialdienst – Sozialarbeiter im Außendienst-), sofern die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen und Einkommen und Vermögen die maßgeblichen Grenzen nicht übersteigen und keine Pflegekasse eintritt:
- Beihilfen in Pflegestufe G
- Pflegegeld in den Pflegestufen I - III
- Aufwendungen für private Pflegekräfte oder ambulante Pflegedienste sowie Sozialstationen
- Tages-/Nachtpflege
- Pflegehilfsmittel z.B. Pflegebetten
- Beiträge zur Alterssicherung von Pflegepersonen soweit keine andere Alterssicherung gegeben ist
- Persönliches Budget
- Familienentlastender Dienst