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Wer bekommt diese Leistung?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und für die Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (wenn sie jünger als 25 Jahre sind), der Sozialhilfe, nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag berücksichtigt werden. Daneben werden auch Schülerinnen und Schüler begünstigt, die keine Regelleistungen beziehen, die aber die Aufwendungen für Bildung und Teilhabe nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken können. Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.
Welche Leistung wird erbracht?
Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen Trägern (z. B. Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen. Nur wenn das Erreichen des Klassenziels (Versetzung in die nächste Klassenstufe) gefährdet ist und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann, kommt diese Leistung in Betracht. Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z. B. Übertritt auf ein Gymnasium) kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden.
Wenn eine außerschulische Lernförderung notwendig ist, werden die entstehenden Kosten hierfür übernommen, soweit sie ortsüblich angemessen sind.
Wie funktioniert das?
Die Leistung muss für jede Person gesondert beantragt werden. Mit der Antragstellung erhalten Sie einen Vordruck, in dem Sie sich von der Schule die Notwendigkeit der Lernförderung bestätigen lassen.
Gibt der Fachlehrer keine Hinweise auf eine geeignete Form der Lernförderung (z. B. Nennung von Nachhilfelehrern), so können Sie bei Ihrem Jobcenter/ Sozialamt erfragen, welche geeigneten Anbieter vor Ort vorhanden sind.
Bitte sprechen Sie, die Auswahl des Anbieters der Lernförderung aus leistungsrechtlichen Gründen (z. B. Prüfung der Hilfebedürftigkeit) mit Ihrem Jobcenter/ Sozialamt ab.
Der Gutschein über die außerschulische Lernförderung wird bei dem Nachhilfelehrer bzw. in der Einrichtung abgegeben.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Städten/ Gemeinden und in den Jobcentern zur Verfügung.
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