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Wer bekommt diese Leistung?
Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.
In Niedersachsen werden Schülerinnen und Schüler erst ab der Sekundarstufe II einen Anspruch auf diese Leistung haben, da die schulrechtlichen Bestimmungen eine vollständige Kostenübernahme bis zum Abschluss der Sekundarstufe I vorsehen.
Wie wird der Zuschuss berechnet?
Ein Bedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich kostenpflichtige Verkehrsdienstleistungen (z. B. privater Schultransport) oder öffentliche Verkehrsmittel (Schulbus, Linienbus, S-Bahn, Straßenbahn etc.) genutzt werden.
Zuschüsse Dritter zu den Schülerbeförderungskosten mindern die Leistung.
Wie wird die Leistung erbracht?
Der Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten wird als Geldleistung erbracht.
Was ist zu beachten?
Die Leistung muss für jede Person gesondert beantragt werden.
Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, kann der Leistungsträger Nachweise über die Verwendung verlangen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Sozialämtern/ in den Jobcentern zur Verfügung.
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