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Schulbedarf

Region Hannover
Blick von oben auf etwa 75 Buntstifte, die in einer Stiftebox stecken
Ab dem Schuljahr 2011/2012 erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Hierzu zählt auch die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu Beginn eines Schulhalbjahres.

Wer bekommt diese Leistung?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und für die Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (wenn sie jünger als 25 Jahre sind), der Sozialhilfe, nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag berücksichtigt werden. Daneben  werden auch Schülerinnen und Schüler begünstigt, die keine Regelleistungen beziehen, die aber die Aufwendungen für Bildung und Teilhabe nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken können. Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.

Was gehört zum persönlichen Schulbedarf?
Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie z. B. Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi.

Diese Leistung erhalten Schülerinnen und Schüler zusätzlich zu ihrem Regelbedarf zur Beschaffung der benötigten Schulausstattung zu Beginn eines Schulhalbjahres. Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, z. B. Hefte, Bleistifte und Tinte, sind mit aus der monatlichen Regelleistung zu bestreiten.

Wie wird die Leistung erbracht?
Zweimal im Jahr, jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres, wird ein zusätzlicher Geldbetrag gezahlt (im 1. Halbjahr in Höhe von 70 Euro und im 2. Halbjahr in Höhe von 30 Euro). Bis 2010 wurden jeweils zum Schuljahresbeginn 100 Euro in einer Summe gezahlt, so dass die neue Regelung erstmals für das Schuljahr 2011/2012 gilt.

Einen Antrag müssen Bezieher von Wohngeld oder Kinderzuschlag stellen. Allen anderen Berechtigten wird die Leistung automatisch überwiesen. Für alle Schüler ab Klasse 9 ist ein Nachweis über den Schulbesuch beizufügen.

Was ist zu beachten?
Auf Verlangen des Leistungsträgers ist ein Nachweis über den Schulbesuch vorzulegen (Schulbescheinigung).

Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, können Nachweise über die Verwendung verlangt werden. Bitte bewahren Sie daher die Kassenbelege auf.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Sozialämtern/ in den Jobcentern zur Verfügung.

 

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Antrag für Schulbedarf (Bildung und Teilhabe)
für diejenigen, die nur Schulbedarf beantragen möchten
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Bestätigungsformular für Bildungs- und Teilhabeleistungen
Bestätigungsmöglichkeit für die Anbieter (Schule, Kindertageseinrichtung, Tagesmutter oder andere Anbieter von Leistungen wie z. B. Verein, Musikschule)
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Hinweise zum Ausfüllen des Antrags auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
Für jedes Kind, jeden Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist ein eigener Antrag zu stellen
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V.i.S.d.P. Region Hannover


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