|
||||
|
||||
|
||||
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens.
Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind,
oder Personen,
Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, d.h länger als 6 Monate, außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Feststellung wird durch den Rententräger oder einen Amtsarzt getroffen.
Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.
Die anspruchsberechtigte Person muss ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung wird im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Xll nur auf Antrag zunächst für 12 Monate geleistet. Bei fortgesetzter Bedarfslage ist ein Verlängerungsantrag zu stellen.
Anspruchsberechtigt wegen Alters sind Personen,
Anspruchsberechtigt wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit sind Personen,
Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.
Die anspruchsberechtigte Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Leistungsumfang
Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beinhalten insbesondere Leistungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse.
Beide Leistungen setzen sich aus
zusammen.
Einmalige Leistungen kommen nur noch bei der Erstausstattung einer Wohnung, als Erstausstattung mit Bekleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt), für mehrtägige Klassenfahrten und als zusätzliche Leistung für die Schule in Betracht. Alle weiteren Bedarfe sind aus dem Regelsatz zu finanzieren.
Ein Anspruch besteht, wenn Einkommen und Vermögen des Antragstellers nicht ausreichen, um seinen notwendigen Bedarf zu decken. Bei der Bedarfsberechnung wird das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder seines Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigt
Die Hilfe wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen geleistet.
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern nicht überprüft, wenn deren Jahreseinkommen unter einer Grenze von 100.000 € jährlich liegt. Das soll verhindern, dass Grundsicherungsleistungen insbesondere von älteren Personen nicht in Anspruch genommen werden, weil die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden könnten.
Formulare:
|
|
V.i.S.d.P. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landeshauptstadt Hannover |
|
|