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Mitteilungsverfahren für Wohngebäude gemäß § 69 a NBauO

Region Hannover
Mitteilungsverfahren für Wohngebäude gemäß § 69 a NBauO

Ist das Baugrundstück in einem Baugebiet gelegen, das durch einen qualifizierten Bebauungsplan als Wohngebiet (WS, WR, WA, WB) ausgewiesen ist, können Wohngebäude geringer Höhe einschließlich der zugehörigen Nebengebäude und Nebenanlagen nach erfolgter Bestätigung durch die Gemeinde ohne Baugenehmigung errichtet werden. Die Bestätigung erfolgt spätestens einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde. Lediglich wenn die Gemeinde eine gesicherte Erschließung des Baugrundstücks nicht bestätigen kann oder in seltenen Ausnahmefällen eine vorläufige Untersagung zur Sicherung einer beabsichtigten Planung beantragen will, darf mit dem Bau nicht begonnen werden.

Bei diesen Bauvorhaben ist es dem Bauherrn freigestellt, ob er das Mitteilungsverfahren (in der Regel schneller) oder ein Baugenehmigungsverfahren (größere rechtliche Sicherheit) wählt.

Beim Mitteilungsverfahren ist u. a. Folgendes zu beachten:

Der Bauherr muss einen qualifizierten Entwurfsverfasser im Sinne des § 58 NBauO (Architekt oder Ingenieur) mit dem Entwurf beauftragen.

Nachfolgende Unterlagen hat der Bauherr bei der jeweiligen Stadt/Gemeinde einzureichen:

  • Erklärung gem. § 69a NBauO, dass er eine entsprechende Baumaßnahme durchführen möchte und fügt seinen Entwurf (außer Statik und Wärmeschutznachweis) in 2-facher Ausfertigung bei einschließlich der nachfolgenden Erklärungen.
  • Erklärung des Entwurfsverfassers gem. § 69a Abs. 3 Nr. 2 NBauO, in der er bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Freistellung vom Baugenehmigungsvorbehalt vorliegen und sein Entwurf dem öffentliche Baurecht entspricht und mit den Unterlagen des Sachverständigen (Statikers) abgestimmt ist.
  • Erklärung des  Sachverständigen (Statiker oder Architekt, die jeweils in einer entsprechenden Liste geführt sein müssen), dass die von ihm gefertigten Unterlagen ebenfalls dem öffentlichen Baurecht entsprechen.

Während der Durchführung der Baumaßnahme muss der Entwurf (einschließlich der Statik und des Wärmeschutznachweises)stets an der Baustelle vorgelegt werden können.

Im Mitteilungsverfahren übernehmen der Bauherr und der Entwurfsverfasser die volle Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts, da die Bauvorlagen, obwohl der Entwurf eingereicht wurde, nicht mehr durch die Bauaufsichtsbehörde und auch nicht durch die Gemeinde geprüft werden müssen.

Da Planungsfehler im Einzelfall gravierende Auswirkungen haben können, sollte sich der Bauherr unbedingt vergewissern, dass vom Entwurfsverfasser und vom Aufsteller der technischen Nachweise eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.

Handwerksmeister und Bautechniker können im Mitteilungsverfahren nicht als Entwurfsverfasser beauftragt werden.


V.i.S.d.P. Region Hannover


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