Ausnahmeregelungen für das Befahren der Umweltzone 2010

Landeshauptstadt Hannover
uestra-Bus
BMW Isetta
Karte Umweltzone

Adresse:
Landeshauptstadt Hannover
Fachbereich Umwelt & Stadtgrün
Bereich Umweltschutz
Prinzenstraße  4
30159  Hannover
Tel.: 0511 / 168-46607
2. Tel.: 0511 / 168-40601 oder -46926 (Ausnahmen)
Fax: 0511 / 168-43689
Email
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Fachbereich Umwelt & Stadtgrün
Bereich Umweltschutz
Prinzenstraße  4
30159  Hannover
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Fahrplan:
Fahrplanauskunft

 Öffnungszeiten:
Montag - Freitag 9.00 - 13.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
oder nach Vereinbarung

Anreise:
Bahnhaltestelle:  10, 17
(Haltestelle Thielenplatz/Schauspielhaus)
Bushaltestelle:  121, 128, 131, 132, 134
(Haltestelle Thielenplatz/Schauspielhaus)

  reduzierte Ansicht

Die Kennzeichnungsverordnung, die die Vergabe der Plaketten regelt, sieht für bestimmte Fahrzeuge generelle Ausnahmen vom Fahrverbot vor. Dazu gehören u. a. mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Motorräder, Krankenwagen, Fahrzeuge, in denen Behinderte (mit den Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“) fahren oder gefahren werden, Historische Fahrzeuge (H-Zusatzkennzeichen, 07-Kennzeichen) und Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung, z. B. Polizei und Feuerwehr.

Darüber hinaus hat die Stadt Hannover für weitere Fahrzeuggruppen generelle Ausnahmen vom Fahrverbot zugelassen.

Wichtige Hinweise:

  • Fragen und Antworten zum Thema Umweltzone bzw. der Feinstaub-Plakette erhalten sie hier.
  • Für generelle Fragen steht Ihnen der Fachbereich Umwelt & Stadtgrün, Bereich Umweltschutz entsprechend der rechts im Adressblock aufgeführten Kontaktdaten zur Verfügung.
  • Vor einer Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bitten wir Sie zunächst zu prüfen, ob für Ihr Fahrzeug die Zuteilung einer Plakette möglich ist, Sie bzw. Ihr Fahrzeug von der Kennzeichnungspflicht befreit sind/ist oder eine der generellen Ausnahmen zutrifft.

Die folgenden generellen Ausnahmen wurden mit Allgemeinverfügung vom 14.08.2009 zugelassen::

  • Benzin-Kraftfahrzeuge mit geregeltem Katalysator, die keine grüne Plakette bekommen
  • Schaustellerfahrzeuge für Veranstaltungen in der Umweltzone (z. B. Schützenfest), für die Fahrt zum Veranstaltungsort und die Rückfahrt nach Veranstaltungsende – ein Nachweis über die Teilnahme an der Veranstaltung ist mitzuführen
  • Busse des ÖPNV
  • Reisebusse
  • Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen

Ein Ausnahmeantrag ist nicht erforderlich. Als Nachweis gelten die besondere Fahrzeugart, ansonsten stellt die Stadt Hannover einen gebührenfreien Berechtigungsnachweis aus, der in allen städtischen Bürgerämtern und beim Bereich Umweltschutz, Prinzenstraße 4, erhältlich ist.

Weitere Ausnahmen werden von der Stadt Hannover nach § 1 Absatz 2 der Kennzeichnungsverordnung im Einzelfall auf Antrag bewilligt, um besondere Härten, die mit einem Fahrverbot verbunden sein können, zu vermeiden.

Für Privatpersonen und Vereine kann eine Ausnahme erteilt werden, wenn

  • das Kfz nicht auf „grün“ nachgerüstet werden kann und
  • die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann und
  • ein Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Umweltzone vorliegt oder die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine außergewöhnliche Belastung darstellt

Bei einem Nettoeinkommen von unter 1.290  € bei Einzelpersonen, 1.960 € bei zwei Personen, 2.470 € bei drei Personen und 2.970 € bei vier Personen (bei fünf und mehr Personen wird die Berechnung entsprechend fortgesetzt) wird generell davon ausgegangen, dass eine Neuanschaffung unzumutbar ist. Darüber hinausgehende Sonderfälle sind einzeln zu bewerten.
Die außergewöhnliche Belastung ist zu begründen und mit geeigneten Nachweisen zu belegen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Arbeitsanfang oder –ende außerhalb der Betriebszeiten des ÖPNV liegen oder die Nutzung des ÖPNV aus gesundheitlichen Gründen ausscheidet.

Für Fahrzeuge von Gewerbebetrieben, Freiberuflern etc., die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes in der Umweltzone verkehren müssen, kann eine Ausnahme erteilt werden, wenn

  • das Kfz nicht auf „grün“ nachgerüstet werden kann und
  • die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zur Existenzgefährdung führen würde.

Die Existenzgefährdung ist durch eine begründete Bestätigung des Steuerberaters zu belegen.

Spezialfahrzeuge (so genannte „Herumsteher“, z.B. Werkstattwagen von Handwerksbetrieben) bekommen ohne Existenzgefährdungsnachweis eine Ausnahmegenehmigung, wenn sie nicht mehr als 2.000 Kilometer jährlich in der Umweltzone fahren. „Spezialfahrzeuge“ sind Kraftfahrzeuge, die mit aufwändigeren Ein-, Um- oder Aufbauten versehen sind, sodass gegenüber den zu Grunde liegenden Serienfahrzeugen eine deutliche Verschiebung der Wertanteile zwischen Fahrzeug und Zusatzbauten gegeben ist. Als „Herumsteher“ gelten somit auch Spezialfahrzeuge von Privatpersonen wie ausgebaute Campingbusse.  Nicht unter die Regelung fallen Fahrzeuge, deren Fahrleistung üblicherweise regelmäßig über dieser Kilometer-Grenze liegt (insbes. die des klassischen Lieferverkehrs, z.B. Kühlfahrzeuge).

Daneben werden weitere Ausnahmen erteilt, wenn

  • ein Ersatz-Kfz bereits bestellt aber noch nicht geliefert ist für die Zeit bis zur Lieferung (desgl. bei beauftragter Nachrüstung)
  • ein konkreter Auftrag in der Umweltzone nachgewiesen wird für die Dauer des Auftrages
  • ein Kfz-Händler seinen Betriebssitz in der Umweltzone hat für die betroffenen roten Dauerkennzeichen
  • für ein EURO-3-Fahrzeug kein Dieselpartikelfilter nachgerüstet werden kann
  • ein öffentliches Interesse an der Fahrt dargelegt wird

Für Hotelgäste in der Umweltzone wird für die Dauer des Aufenthaltes eine Ausnahme erteilt.

Die Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig.

Die Gebühren betragen:

12 € für einen Zeitraum bis zu 7 Tagen
100 € für längere Ausnahmen

Bei Bezug von ALG II oder Grundsicherung wird die Gebühr auf 20 € ermäßigt.

Gebühren, die bereits für eine Dauerbewilligung in 2008/09 entrichtet wurden, werden angerechnet.

Anträge

  1. Bitte prüfen sie zunächst, ob für Ihr Fahrzeug die Zuteilung einer Plakette möglich ist, Sie bzw. Ihr Fahrzeug von der Kennzeichnungspflicht befreit sind/ist oder eine der generellen Ausnahmen auf Sie zutrifft.
  2. Anträge können schriftlich an die oben im  Adressblock aufgeführte Adresse oder bei den Bürgerämtern gestellt werden.
  3. Entsprechende Antragsformulare finden Sie unten:


V.i.S.d.P. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landeshauptstadt Hannover


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