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Die Kennzeichnungsverordnung, die die Vergabe der Plaketten regelt, sieht für bestimmte Fahrzeuge generelle Ausnahmen vom Fahrverbot vor. Dazu gehören u. a. mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Motorräder, Krankenwagen, Fahrzeuge, in denen Behinderte (mit den Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“) fahren oder gefahren werden, Historische Fahrzeuge (H-Zusatzkennzeichen, 07-Kennzeichen) und Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung, z. B. Polizei und Feuerwehr.
Darüber hinaus hat die Stadt Hannover für weitere Fahrzeuggruppen generelle Ausnahmen vom Fahrverbot zugelassen.
Wichtige Hinweise:
Die folgenden generellen Ausnahmen wurden mit Allgemeinverfügung vom 14.08.2009 zugelassen::
Ein Ausnahmeantrag ist nicht erforderlich. Als Nachweis gelten die besondere Fahrzeugart, ansonsten stellt die Stadt Hannover einen gebührenfreien Berechtigungsnachweis aus, der in allen städtischen Bürgerämtern und beim Bereich Umweltschutz, Prinzenstraße 4, erhältlich ist.
Weitere Ausnahmen werden von der Stadt Hannover nach § 1 Absatz 2 der Kennzeichnungsverordnung im Einzelfall auf Antrag bewilligt, um besondere Härten, die mit einem Fahrverbot verbunden sein können, zu vermeiden.
Für Privatpersonen und Vereine kann eine Ausnahme erteilt werden, wenn
Bei einem Nettoeinkommen von unter 1.290 € bei Einzelpersonen, 1.960 € bei zwei Personen, 2.470 € bei drei Personen und 2.970 € bei vier Personen (bei fünf und mehr Personen wird die Berechnung entsprechend fortgesetzt) wird generell davon ausgegangen, dass eine Neuanschaffung unzumutbar ist. Darüber hinausgehende Sonderfälle sind einzeln zu bewerten.
Die außergewöhnliche Belastung ist zu begründen und mit geeigneten Nachweisen zu belegen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Arbeitsanfang oder –ende außerhalb der Betriebszeiten des ÖPNV liegen oder die Nutzung des ÖPNV aus gesundheitlichen Gründen ausscheidet.
Für Fahrzeuge von Gewerbebetrieben, Freiberuflern etc., die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes in der Umweltzone verkehren müssen, kann eine Ausnahme erteilt werden, wenn
Die Existenzgefährdung ist durch eine begründete Bestätigung des Steuerberaters zu belegen.
Spezialfahrzeuge (so genannte „Herumsteher“, z.B. Werkstattwagen von Handwerksbetrieben) bekommen ohne Existenzgefährdungsnachweis eine Ausnahmegenehmigung, wenn sie nicht mehr als 2.000 Kilometer jährlich in der Umweltzone fahren. „Spezialfahrzeuge“ sind Kraftfahrzeuge, die mit aufwändigeren Ein-, Um- oder Aufbauten versehen sind, sodass gegenüber den zu Grunde liegenden Serienfahrzeugen eine deutliche Verschiebung der Wertanteile zwischen Fahrzeug und Zusatzbauten gegeben ist. Als „Herumsteher“ gelten somit auch Spezialfahrzeuge von Privatpersonen wie ausgebaute Campingbusse. Nicht unter die Regelung fallen Fahrzeuge, deren Fahrleistung üblicherweise regelmäßig über dieser Kilometer-Grenze liegt (insbes. die des klassischen Lieferverkehrs, z.B. Kühlfahrzeuge).
Daneben werden weitere Ausnahmen erteilt, wenn
Für Hotelgäste in der Umweltzone wird für die Dauer des Aufenthaltes eine Ausnahme erteilt.
Die Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig.
Die Gebühren betragen:
| 12 € für einen Zeitraum bis zu 7 Tagen |
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100 € für längere Ausnahmen
Bei Bezug von ALG II oder Grundsicherung wird die Gebühr auf 20 € ermäßigt. Gebühren, die bereits für eine Dauerbewilligung in 2008/09 entrichtet wurden, werden angerechnet. |
Anträge
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V.i.S.d.P. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landeshauptstadt Hannover |
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