Ausländerbehörde der Region Hannover
Arbeit/Ausbildung
Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken
Selbständige
Mit einer Erfolg versprechenden Geschäftsidee und einer gesicherten Finanzierung haben Sie die Möglichkeit, sich als Selbständige/r im Bundesgebiet niederzulassen, wenn an der Ausübung Ihres Gewerbes ein wirtschaftliches Interesse und ein regionales Bedürfnis besteht. Die Finanzierung der Umsetzung kann dabei sowohl durch Eigenkapital wie auch durch eine Kreditzusage gesichert sein.
Bei der Prüfung der geplanten Tätigkeit werden dabei vor Ort die fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden beteiligt. Es empfiehlt sich daher Ihrerseits, diese bereits in der Planungsphase zu beteiligen.
Sollten Sie also beabsichtigen, sich zukünftig als Selbständiger in Deutschland aufhalten zu wollen und Ihr Wohnsitz bzw. (bei noch unklaren Wohnsitz) Ihre Niederlassung befindet sich in der Region Hannover, so reichen Sie Ihre Unterlagen bei unserer Servicestelle im Team Zuwanderung der Region Hannover ein. Sollten Sie sich noch im Ausland aufhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung, sofern Sie für eine längerfristige Einreise in das Bundesgebiet ein Visum benötigen. Auf den entsprechenden Web-Seiten finden Sie dann auch weitere, für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschlanderforderliche Unterlagen.
Sollten Sie Hilfe benötigen, so erhalten Sie über die Wirtschaftsförderung der Region Hannover die notwendige Unterstützung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier.
Darüber hinaus können auch sogenannte Freiberufler/innen, denen zum Beispiel Künstler, Architekten, Journalisten, aber auch Ärzte und Rechtsanwälte zuzuordnen sind, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erhalten, wenn Sie in einem Bereich tätig werden, in dem vergleichbare Arbeitnehmer in größerem Umfang zur Vermittlung nicht zur Verfügung stehen und der Aufenthalt durch die Tätigkeit finanziell abgesichert ist.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Der Aufenthaltstitel für Selbständige wird als Aufenthaltserlaubnis für bis zu drei Jahre befristet erteilt. Nach drei Jahren und erfolgreicher Verwirklichung der Geschäftsidee besteht dann die Möglichkeit einer erleichterten Erteilung des Aufenthaltstitels als Niederlassungserlaubnis.
Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufs-/ bzw. Hochschulausbildung voraussetzen
Die Fachkräftegewinnung aus dem Ausland nimmt für die Bundesrepublik Deutschland einen immer größeren Stellenwert ein. Sie hat deshalb insbesondere für Führungskräfte sowie für Akademiker erleichterte Regelungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt geschaffen. Ebenso wird bei ausgebildeten Fachkräften, die unter die sog. Positivliste/Whitelist fallen, eine Zuwanderung für arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar gehalten und damit grundsätzlich auch ermöglicht.
Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit einer Zuwanderung zu Beschäftigungszwecken, die eine qualifizierte Ausbildung voraussetzen, sofern sich
- durch die beabsichtigte Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, ergeben und
- für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen.
Umfangreiche Informationen zu diesem Thema finden Sie dazu auch im Internet auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit sowie auf den Seiten des IQ-Netzwerkes Niedersachsen.
Ist eine Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Qualifikation im Bundesgebiet nötig, so finden Sie hier den richtigen Weg.
Sollten Sie also beabsichtigen, sich zukünftig als Arbeitnehmer in Deutschland aufhalten zu wollen, und Ihr Wohnsitz bzw. (bei noch unklaren Wohnsitz) der Geschäftssitz Ihres zukünftigen Arbeitgebers befindet sich in der Region Hannover, so reichen Sie einfach eine aussagekräftige Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag, eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Stellenbeschreibung und das anliegende Arbeitgeberdatenblatt bei unserer Servicestelle im Team Zuwanderung der Region Hannover ein. Sollten Sie sich noch im Ausland aufhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung, sofern Sie für eine längerfristige Einreise in das Bundesgebiet ein Visum benötigen. Auf den entsprechenden Web-Seiten finden Sie dann auch weitere, für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erforderliche Unterlagen.
Der Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Ausbildung voraussetzt, kann als befristete Aufenthaltserlaubnis, als Blaue Karte EU oder erleichtert auch als Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Welcher Aufenthaltstitel danach zu erteilen ist, hängt im Einzelfall jeweils von Ihrer beruflichen und fachlichen Qualifikation und der Höhe Ihres Gehalts ab.
Sonderregelungen für Hochschulabsolventen
Hochschulabsolventen, die im Ausland leben und über einen deutschen oder anerkannten oder über einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügen, haben die Möglichkeit, auch ohne Arbeitsvertrag zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland einzureisen. Hierfür kann Ihnen die zuständige deutsche Auslandsvertretung ein bis zu max. sechs Monate gültiges Visum erteilen, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland sicherstellen können.
Für Hochschulabsolventen, die bereits im Bundesgebiet leben und einen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken besitzen.
Sonstige Beschäftigungen
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein weltoffenes Land und insbesondere bemüht, jungen Menschen aus dem Ausland die Chance zu ermöglichen, über einen begrenzten Zeitraum Leben und Kultur dieses Landes näher zu bringen. Sollten Sie also beabsichtigen, ihre Sprachkenntnisse, Ihre Berufserfahrung oder einfach nur Ihre Kenntnisse über Deutschland als Gastland verbessern zu wollen, so bestehen auch hier Beschäftigungsmöglichkeiten, wie
- eine Au-Pair Tätigkeit ( weitere Informationen siehe hier)
oder
- ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr (FSJ/FÖJ) bzw. Bundesfreiwilligendienst (BFD) ( weitere Informationen siehe hier),
die an diesen Zielsetzungen ausgerichtet sind.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung, sofern Sie für eine längerfristige Einreise in das Bundesgebiet ein Visum benötigen.
Auf den entsprechenden Web-Seiten finden Sie dann auch die für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Unterlagen. Sollte Sie kein Visum für den beabsichtigten Aufenthalt benötigen, können Sie sich auch an die für Ihren zukünftigen Wohnort in Deutschland zuständige Ausländerbehörde wenden.
Erwerbsmöglichkeiten bei Aufenthaltstiteln, die nicht zu Erwerbszwecken erteilt wurden, Aufenthaltsgestattungen und Duldungen
Grundsätzlich berechtigen längerfristige Aufenthaltstitel, die nicht aufgrund einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit sondern aus anderen Gründen erteilt wurden, kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. D.h. der Inhaber ist berechtigt, sowohl selbständig als auch unselbständig tätig zu werden. Nur bei Aufenthaltstiteln, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt wurden, kann die Erlaubnis eingeschränkt sein. Für Aufenthaltstitel, die zu schulischen Zwecken erteilt werden, gelten Sonderregelungen.
In Aufenthaltsgestattungen und in Duldungen kann die Erlaubnis zur Ausübung bzw. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dagegen in unterschiedlichem Maße geregelt sein.
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung kann dabei grundsätzlich frühestens nach einem Voraufenthalt im Bundesgebiet von drei Monaten erteilt werden.
Die Entscheidung erfolgt im Wesentlichen nach arbeitsmarkt- und integrationspolitischen Gesichtspunkten insbesondere danach, ob für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen.
Nach insgesamt 4 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt können arbeitsmarkt- und integrationspolitische Gesichtspunkte außer Acht gelassen werden.
Zusammenfassend heißt das, dass sowohl nach Art des Aufenthaltsrechts wie nach Dauer des Aufenthalts die Erlaubnisse zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterschiedlich geregelt sein können. Vergewissern Sie sich deshalb vorher anhand der Eintragungen in Ihrem Aufenthaltsrecht, ob dort eine entsprechende Erlaubnis für die von Ihnen beabsichtigte Beschäftigungsaufnahme eingetragen ist.
In der Regel gilt dabei für:
- „Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet“ >> jede Beschäftigungsaufnahme ist bei der Ausländerbehörde zu beantragen
- „Beschäftigung gestattet“ >> eine besondere Erlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme ist nicht erforderlich
- „Erwerbstätigkeit gestattet“ >> neben jedweder Beschäftigung ist auch die Aufnahme eines selbständigen Tätigkeit erlaubt.
Sollten Sie also eine Erlaubnis für eine bestimmte Beschäftigung benötigen, so reichen Sie einfach eine aussagekräftige Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag, eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Stellenbeschreibung und das anliegende Arbeitgeberdatenblatt bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde ein und beantragen die entsprechende Erlaubnis. Sollte eine selbständige Erwerbstätigkeit geplant sein, siehe hier.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Erlaubnis zur Beschäftigung nicht erteilt wird, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können.
Stand: Oktober 2023
Für Arbeitgeber: Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Seit dem 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten, das das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG eingeführt hat. Dieses Verfahren soll die Einreise von Fachkräften aus dem Ausland deutlich beschleunigen. Arbeitgeber*innen haben die Möglichkeit, im Namen der im Ausland lebenden Fachkraft eine Vollmacht zu erteilen und so den Antrag auf eine schnellere Einreise zu stellen.
In Niedersachsen hat die Landesregierung am 15. Oktober 2024 beschlossen, eine neue Zentralstelle für das beschleunigte Fachkräfteverfahren einzurichten. Diese wurde am 1. Juli 2025 in Osnabrück eröffnet und ist der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen zugeordnet. Sie wird die bisherigen kommunalen Ausländerbehörden in diesem Bereich ersetzen. Anträge für beschleunigte Verfahren können seit dem 1. Juli 2025 optional (und ab dem 01.01.2026 verpflichtend) bei dieser Zentralstelle gestellt werden. Anträge, Informationen sowie Kontaktdaten sind auf der (externen) Webseite der Zentralstelle Niedersachsen verfügbar.
Unternehmen, die sich erstmals mit der Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten beschäftigen, können beim Welcome Center der Region Hannover eine allgemeine Beratung zum Thema erhalten. Für weiterführende Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und dem beschleunigten Verfahren empfiehlt sich das (externe) Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland www.make-it-in-germany.com. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bietet Informationen zur Fachkräftesicherung an, erreichbar über diesen (externen) Link.
Nach der Einreise wechselt die Zuständigkeit auf die Ausländerbehörde am Wohnort der Fachkraft. Anträge auf Aufenthaltserlaubnis sind dort zu stellen.
In der Region Hannover ist die Antragstellung online über das Serviceportal der Region möglich.
In der Landeshauptstadt Hannover erfolgt die Antragstellung online über das städtische Serviceportal.
Ausbildung
Das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland bietet umfassende Informationen zum Thema "Ausbildung in Deutschland"...
Studium
Die hannoverschen Hochschulen bieten ausländischen Staatsangehörigen, die in Deutschland studieren möchten, mit ihrem Studienangebot vielseitige Chancen, um deren Wunsch nach einem höherwertigen Aus- bzw. Weiterbildungsabschluss gerecht zu werden.
So profitieren derzeit über 50.200 Studierende an den hannoverschen Hochschulen von einem breit aufgestellten Fächerspektrum z. B. in den Bereichen Geistes- und Sprachwissenschaften, Jura, Technik- und Wirtschaftswissenschaften, Human- oder Tiermedizin, Musik, Theater, Medien und Sozialwesen.
Nähere Informationen zu den Profilen der Hochschulen und deren Studienangebot erhalten Sie hierzu u. a. auf den Homepages:
Leibniz Universität Hannover (Uni)
Hochschule Hannover (HsH)
Medizinische Hochschule Hannover (MHH)
Tierärztliche Hochschule Hannover (TiHo)
Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover (HMTMH)
Sollten Sie demnach an einem Studium in Deutschland und insbesondere in der Region Hannover interessiert sein, beachten Sie bitte die nachstehenden Hinweise. Diese gelten auch, wenn Sie Ihre Aus- bzw. Fortbildung an einer vergleichbaren Ausbildungsstätte oder an einer Berufsakademie durchführen wollen.
Das gilt jedoch nicht, sofern Sie im Bundesgebiet nur an einem Abend-, Wochenend- oder Fernstudium teilnehmen möchten. Für ein solches Studium wird ein Aufenthalt für das Bundesgebiet nicht gewährt.
Ebenso kann Ihnen im Rahmen des Studiumaufenthaltes die Möglichkeit eingeräumt werden, vorab an studienvorbereitenden Sprachkursen teilzunehmen sowie ein Studienkolleg zu besuchen. Die Höchstdauer, studienvorbereitende Maßnahmen wahrzunehmen, ist dabei auf max. 2 Jahre begrenzt. Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme des beabsichtigten Studiums können grundsätzlich aber nicht im Bundesgebiet nachgeholt werden.
Einreise und Aufenthalt
Als ausländische/r Staatsangehörige/r, die/der sich in Deutschland ausschließlich zu Studienzwecken aufhalten will, benötigen Sie für Ihre Einreise ein entsprechendes nationales Visum, welches nach Ihrer Einreise auf Antrag in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken umgewandelt wird. Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gelten abweichende Regelungen. Darüber hinaus können Staatsangehörige der Länder Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, Südkorea, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika bei einem geplanten Studienaufenthalt ohne Visum nach Deutschland einreisen und innerhalb von drei Monaten eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Das nationale Visum ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in dem Land zu beantragen, in dem Ihr ständiger Wohnsitz besteht; die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren zukünftigen Wohnsitz im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Dabei beachten Sie bitte deren jeweilige Web-Seiten.
Wichtig!
Ausländern, die ein Studium oder eine Promotion in Deutschland aufnehmen oder einen Forschungs- bzw. gastwissenschaftlichen Aufenthalt absolvieren möchten, wird dringend davon abgeraten, mit einem Schengen-Visum ins Bundesgebiet einzureisen. Denn das Visum kann grundsätzlich nicht verlängert oder zu einer Aufenthaltserlaubnis umgeschrieben werden, ganz gleich für welchen kurzzeitigen Aufenthaltszweck dieses erteilt wurde (touristischer Aufenthalt, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalt).
Als Voraussetzung für die Erlangung des Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel
- die Vorlage des Zulassungsbescheides der Hochschule oder eines Studienkollegs,
- ein Nachweis über die Finanzierung des Lebensunterhalts während der Studienzeit,
- ein Krankenversicherungsnachweis sowie
- ein Nachweis über Kenntnisse in der Ausbildungssprache
erforderlich.
Der Zulassungsbescheid kann dabei ersetzt werden durch eine Studienplatzvormerkung der Bildungseinrichtung, eine Bewerberbestätigung oder eine Bescheinigung der Hochschule oder des Studienkollegs, aus der sich ergibt, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag die persönliche Anwesenheit des Ausländers am Hochschulort erforderlich ist. Die Bescheinigung muss bestätigen, dass der Zulassungsantrag des Bewerbers geprüft worden ist und eine begründete Aussicht auf eine Zulassung besteht,
Sind die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden oder sollen sie durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden, ist der Nachweis über die Sprachkenntnisse entbehrlich.
Haben Sie noch keine Zulassung zu einer Hochschule oder einem Studienkolleg, dann beantragen Sie ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung. Damit wird Ihnen ermöglicht, eine Hochschule Ihrer Wahl zu finden und die Voraussetzung für die Zulassung zu schaffen. Anstatt der Zulassung müssen Sie dann eine sogenannte Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nachweisen. Das ist ein Schulabschluss, der dem deutschen Abitur entspricht und Sie für ein Studium qualifiziert
Weitere Hinweise hierzu erhalten Sie beim Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) auf der Seite Infos für Ausländer/ 10 Schritte nach Deutschland und aus dem Informationsblatt Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Einreise und Aufenthalt von ausländischen Studierenden und Wissenschaftlern [PDF]
Nach dem Studium in Deutschland arbeiten
Hochschulabsolventen, die nach dem Studium in Deutschland arbeiten möchten, können für bis zu 18 Monate eine zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines ihrem Studienabschluss angemessenen Arbeitsplatzes erhalten. Die Finanzierung des Lebensunterhalts während dieser Zeit einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes muss dabei gewährleistet sein. Hierfür wird Ihnen als Unterstützung die Ausübung jeder Erwerbstätigkeit erlaubt.
Wichtige Hinweise zu den Regelungen des Aufenthaltsrechts und der Arbeitsaufnahme finden Sie auch im Internetportal »Internationale Studierende« des Deutschen Studentenwerks (DSW) auf der Seite In Deutschland bleiben.
Stellenanzeigen für Hochschulabsoventen finden Sie bei der Agentur für Arbeit, in Online-Stellenmärken sowie in (überregionalen) Zeitungen und in Fachzeitschriften.
Der Career Service der Leibniz Universität Hannover und das Career Center der Hochschule Hannover sind Absolventen beim Übergang vom Studium in den Beruf behilflich
Zum selben Thema
Das Studentenwerk-Hannover bietet eine Menge weitere Informationen für Studierende aus dem Ausland, die in Hannover studieren möchten oder bereits hier studieren.
Deutsch
English
中文
Danish
Eesti
Español
Suomi
Français
Italiano
日本語
한국
Nederlands
Norge
Polski
Portugues
Русский
Svenska
Türkçe
العربية
Romanesc
български
