Ausländerbehörde der Region Hannover
Aufenthalt
Wie komme ich an aufenthaltsrechtliche Dokumente?
Die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln, Aufenthaltsgestattungen, Duldungen oder sonstigen aufenthaltsrechtlichen Dokumenten erfolgen, wenn eine Vorsprache erforderlich ist, im Rahmen eines Termins, z.B. zum Leisten einer digitalen Unterschrift und der Abgabe von Fingerabdrücken.
Wenn keine persönliche Vorsprache erforderlich ist, senden Sie die Aufenthaltsgestattungen, Fiktionsbescheinigungen und Duldungen zur Verlängerung per Post zu oder geben Sie die Dokumente persönlich ab.
Die verlängerten Dokumente werden danach mit einem Anschreiben per Post an Sie zurückgesandt. Dieses Anschreiben dient bei der nächsten Übersendung des Dokumentes gleichzeitig als Nachweis über den aufenthaltsrechtlichen Status.
Aufenthaltstitel und Reiseausweise können ohne Termin abgeholt werden.
Nach Ihrer Vorsprache in der Ausländerbehörde warten Sie bitte sechs Wochen ab. Danach können Sie ohne Termin Ihren Aufenthaltstitel oder Reisepass abholen.
Damit Sie sich nicht umsonst auf den Weg machen, können Sie nach Ablauf der sechs Wochen vorab per E-Mail erfragen, ob Ihre Dokumente abholbereit sind. Schreiben Sie hierzu eine Anfrage an ATAusgabe@region-hannover.de.
Die Abholung ist zu folgenden Zeiten möglich:
Montag: 8.00-11:30 Uhr und 13.00-15:00 Uhr
Dienstag: 8.00-11:30 Uhr und 13.00-15:00 Uhr
Donnerstag: 8.00-11:30 Uhr und 13.00-15:00 Uhr
Freitag: 8.00-11:30 Uhr
Bringen Sie bitte zwingend Ihre alten Dokumente mit. Beachten Sie, dass ggf. noch Gebühren zu zahlen sind. Eine Aushändigung Ihrer neuen Dokumente ist sonst nicht möglich.
Digitale Lichtbilder direkt vor Ort möglich
Seit dem 1. Mai 2025 ist für die Beantragung von Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen ausschließlich die Verwendung digitaler Lichtbilder vorgesehen.
Im Dienstgebäude der Ausländerbehörde der Region Hannover in der Maschstraße 17 stehen PointID-Aufnahmesysteme der Bundesdruckerei GmbH zur Verfügung. Diese erfassen Lichtbild, Fingerabdrücke und Unterschrift direkt vor Ort.
Der Vorteil: Die Einwohner*innen können vor Ort während der Beantragung des eigentlichen Dokuments direkt ein Lichtbild erstellen. Diese Möglichkeit erhöht den Schutz vor Missbrauch von Ausweisdokumenten, lässt eine schnelle, zweifelsfreie Identifikation zu und minimiert Risiken durch Weitergabe von Fotos. Sollte das Foto biometrischen Vorgaben der Fotomustertafel nicht entsprechen, kann sofort vor Ort ein neues Lichtbild aufgenommen und die Antragsbearbeitung fortgesetzt werden.
Es besteht aber natürlich weiterhin die Möglichkeit, Passbilder von einem Foto-Fachdienstleister zu erstellen. Das PointID-Verfahren ist auch für Personen im Rollstuhl und für Kinder geeignet. Die Aufnahme führt einfach durch selbsterklärende Bilder und mehrsprachige Anleitungen. 6 Euro kostet die Foto-Erstellung einheitlich für alle.
Wichtig: Das über PointID aufgenommene Bild darf nicht privat verwendet oder an Dritte übermittelt werden. Die Bilder dienen ausschließlich der Verwendung im Fachverfahren und der Beantragung der entsprechenden Dokumente bei der Bundesdruckerei.
Online-Anträge und Formulare
Online-Services
Viele Dienstleistungen der Ausländerbehörde können Sie bequem von Zuhause aus erledigen.
lesen
PDF-Formulare:
Aufenthaltserlaubnis: Antrag auf Erteilung
Aufenthaltserlaubnis: Antrag auf Verlängerung
Aufenthaltserlaubnis: Antrag auf Erteilung/Verlängerung - Kind
Beschäftigung: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Beschäftigung: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis - Zusatzblatt A
Zuwanderung: Bescheinigung des Arbeitgebers zur Vorlage
Zuwanderung: Vollmacht zur Abholung des eAT
Reiseausweis: Antrag auf Ausstellung/Verlängerung
Reiseausweis: Antrag auf Ausstellung - Kind
Zusendung von Unterlagen
Einzureichende Unterlagen senden Sie bitte in Kopie per Post an
Region Hannover
Ausländerbehörde
Postfach 1 47
30001 Hannover
Sobald eine persönliche Vorsprache Ihrerseits erforderlich ist, erhalten Sie eine Nachricht mit Terminvorschlag.
Infos für Schutzsuchende aus der Ukraine
Aufenthaltserlaubnis bis 2026 verlängert
Mit der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung werden ab dem 1. Februar 2025 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert.
Einreise ohne Visum
Ukrainische Staatsbürger können für einen Kurzaufenthalt maximal 90 Tage visumfrei nach Deutschland einreisen.
Für darüber hinausgehende Aufenthalte sind Betroffene bis zum 04.03.2024 per Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit worden, so dass sie bis dahin für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel benötigen („Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“).
Diese Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels betrifft Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten ebenso wie Personen, die erst künftig einreisen. Ebenso erfasst sind nicht-ukrainische Staatsangehörige, die nach dem Kriegsausbruch aus der Ukraine nach Deutschland eingereist sind.
Hinweis: Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung des BMI befreit bis vorerst 04.03.2024 nicht nur ukrainische Flüchtlinge vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels, sondern auch alle sonstigen Staatsangehörigen, die in der Ukraine wohnhaft waren und danach nach Deutschland eingereist sind.
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige:
Folgende Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind, sollen nach Informationen des Bundesinnenministeriums eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
- Familienangehörige der oben genannten Personengruppen
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren
- Sonstige nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich nachweislich rechtmäßig nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt (also länger als 90 Tage), in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können
Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 nach Deutschland eingereist sind:
- Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllt sein sollten.
- Personen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können, können auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen.
Bitte sprechen Sie mit Ihren Ausweisdokumenten in der Ausländerbehörde vor.
Hinweis: Aufgrund der täglichen Anpassungen der Rechtslage kann es tagesaktuell zu Änderungen der Abläufe kommen (Stand 04.12.2023).
Allgemeine Fragen und Antworten
zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland:
Bundesamt für Flüchtlinge:
https://www.bamf.de
Infoportal der Niedersächsischen Landesregierung:
https://www.niedersachsen.de
Infoportal der Agentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de
Chancen-Aufenthaltsrecht
Am 31.12.2022 ist das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts in Kraft getreten.
Wenn Sie im Besitz einer Duldung sind, können Sie das sogenannte „Chancen-Aufenthaltsrecht“ beantragen. Dann können Sie innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erfüllen.
Voraussetzungen für die Beantragung des Chancen-Aufenthaltsrechts sind:
- Sie müssen am Stichtag 31.10.2022 seit mindestens 5 Jahren in Deutschland leben.
- Sie müssen ununterbrochen geduldet oder gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt haben.
- Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen.
- Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt sein.
- Sie dürfen nicht wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben.
Wie kann ich das Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten?
Sie können einen Antrag auf Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrecht stellen.
Wenn der Antrag geprüft wurde, werden Sie über das weitere Vorgehen informiert.
Es wird empfohlen, sich im Vorfeld zu Ihrer konkreten Situation unabhängig beraten zu lassen. Hierzu können Sie sich u.a. an die Orientierungsberatungsstelle der Region Hannover wenden.
Was muss ich nach Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts für eine dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland tun?
Mit diesem Aufenthaltsrecht wird Ihnen die Chance eingeräumt, während der 18-monatigen Gültigkeit die weiteren Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach § 25a oder § 25b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erfüllen. Dies können bspw. die Sicherung des Lebensunterhalts oder die Klärung der Identität sein.
Im Rahmen des persönlichen Gesprächs werden Sie mündlich und schriftlich über die noch zu erfüllenden Voraussetzungen informiert.
Umfrage
Das Deutsche Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM) führt eine Studie zum Chancen-Aufenthaltsrecht durch und ist dabei auf Ihre Mithilfe angewiesen.
Wenn Ihnen das Chancen-Aufenthaltsrecht erteilt wurde, nehmen Sie bitte anonym an der hier abrufbaren Umfrage teil.
Sie leisten damit einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung der Rechtslage.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Handbook Germany:
https://handbookgermany.de/de/chancen-aufenthaltsrecht
Bundesministerium des Innern und für Heimat:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/chancen-aufenthaltsrecht.html
Die Integrationsbeauftragte:
https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/ich-moechte-mehr-wissen-ueber/chancen-aufenthalt
Informationen über Unbefristete Aufenthaltstitel
Für einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet können Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind (Freizügigkeit genießen EU-Bürger, Schweizer, Isländer, Norweger, Liechtensteiner sowie Familienangehörige, die ihr Aufenthaltsrecht von diesen herleiten), einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form der „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU“ oder als „Niederlassungserlaubnis“ erhalten.
Beide Titel sind zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigen uneingeschränkt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Zudem vermitteln die Aufenthaltstitel einen weitgehend gesicherten Aufenthaltstatus.
Bei ausländischen Staatsangehörigen, die noch im Besitz einer „unbefristeten Aufenthaltserlaubnis“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ sind, gelten diese Aufenthaltsrechte seit dem 01.01.2005 als „Niederlassungserlaubnis“ fort.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Voraussetzungen
- fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet mit Aufenthaltstitel (frühere Studiums- und Ausbildungszeiten werden zu 50 Prozent angerechnet)
- Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, der nicht zu einem vorübergehenden Zweck (z. B. Studium) oder aus humanitären Gründen erteilt wurde
- gesicherter Lebensunterhalt durch feste und regelmäßige Einkünfte und angemessene Altersvorsorge
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland
- ausreichender Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen
Besonderheiten
- erleichterte Bedingungen für einen beabsichtigten Aufenthalt von länger als drei Monaten in den Ländern der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland und Dänemark.
Niederlassungserlaubnis (auch bei humanitären Aufenthaltsgründen)
Die Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis entsprechen im Wesentlichen denen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, können aber bei speziellen Aufenthaltszwecken erhebliche Abweichungen erfahren.
So sieht das Aufenthaltsgesetz u. a. vor, dass
- bei Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern von Deutschen neben anderen Erleichterungen die o. a. Aufenthaltszeit in der Regel auf 3 Jahre zu verkürzen ist. Vergleichbares gilt auch für Selbständige, Hochqualifizierte und Besitzer der „Blaue Karte EU“.
- für ausländische Staatsangehörige, die als Minderjährige zum Familiennachzug ins Bundesgebiet eingereist sind, nach einer Aufenthaltszeit von 5 Jahren von der Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen werden kann, wenn die Betroffenen sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Die Niederlassungserlaubnis kann frühestens mit 16 Jahren erteilt werden.
Informationen zu Integrationskursen
Zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung von rechtmäßig und auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländerinnen und Ausländern werden von staatlicher Seite Integrationskurse angeboten.
Ein Integrationskurs besteht aus
- einem Basis- und einem Aufbausprachkurs, der ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vermittelt und 600 Unterrichtsstunden umfasst, sowie
- einem Orientierungskurs, der Grundwissen zur Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt und 60 Unterrichtsstunden umfasst.
Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs haben Sie, wenn Sie sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und Ihnen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
- zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 18g, 19c und 21 AufenthG)
- zum Familiennachzug (§§ 28, 29, 30, 32, 36 und 36a AufenthG)
- aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1, 2, 4a Satz 3 oder 25b AufenthG
- als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a AufenthG oder
- ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 4 AufenthG
erteilt wird.
Darüber hinaus können Ausländer, die keinen Teilnahmeanspruch (mehr) besitzen, durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen verfügbarer Kursplätze gesondert zur Teilnahme zugelassen werden.
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Zur Teilnahme an einem Integrationskurs sind Sie verpflichtet, wenn Sie, wie oben beschrieben, einen Anspruch auf Teilnahme haben und nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen oder Leistungen nach dem SGB II beziehen und die Teilnahme am Integrationskurs in einer entsprechenden Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist oder in besonderer Weise eine Integrationsbedürftigkeit besteht und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.
Von der Teilnahmeverpflichtung sind Sie ausgenommen, wenn Sie sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten nachweisen können oder Ihnen zum Beispiel wegen eigener Behinderung oder der Pflege behinderter Familienangehöriger die Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
Sollten Sie trotz vorstehender oder anderweitiger Verpflichtung an einem Integrationskurs nicht teilnehmen, kann dies die Entscheidung über die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beeinflussen oder zur Kürzung von Sozialleistungen führen.
Weitere Informationen/Kursangebote
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt oder verpflichtet sind, erhalten Sie hierüber eine schriftliche Bestätigung. Darüber hinaus wird Ihnen eine Liste der Kursträger ausgehändigt, die in der Nähe des Wohnortes Integrationskurse durchführen.
Weitere Informationen insbesondere zu speziellen Kursangeboten wie zum Beispiel Integrationskurse für Frauen oder Eltern erhalten Sie unter https://bamf-navi.bamf.de
Beratung für Zugewanderte
Hilfe und Informationen
Orientierungsberatung für Zugewanderte in der Region Hannover
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