Ausländerbehörde der Region Hannover
Einreise/Ausreise
Einreise von EU- und EWR-Bürgern
Als Angehörige/r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) genießen Sie in der Bundesrepublik Deutschland Freizügigkeit nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetz/EU. Danach können Sie mit einem Reisepass oder Personalausweis visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und benötigen für einen anschließenden Aufenthalt keine förmliche Bescheinigung bzw. Erlaubnis. Ebenso wird für eine Arbeitnehmertätigkeit keine Arbeitserlaubnis benötigt, ausgenommen Staatsangehörige aus Kroatien. Diese erhalten die Arbeitserlaubnis bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit.
EU-/EWR*-Staaten
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island*, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein*, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen*, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Republik Zypern.
Einreise von Schweizer Staatsangehörigen
Als Staatsangehörige/r der Schweiz genießen Sie in der Bundesrepublik Deutschland Freizügigkeit nach Maßgabe des Freizügigkeitsabkommens EU/Schweiz. Danach können Sie mit einem Reisepass oder Personalausweis visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen. Für einen anschließenden Aufenthalt benötigen Sie grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel, auf Antrag kann Ihnen die örtlich zuständige Ausländerbehörde aber eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen. Eine Arbeitserlaubnis für eine beabsichtigte Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit wird nicht benötigt.
Einreise von Angehörigen privilegierter Staaten
Als Staatsangehörige/r von Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie den Vereinigten Staaten von Amerika können Sie mit einem gültigen Reisepass visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen. Beabsichtigen Sie sich dabei länger als drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, müssen Sie anschließend bei Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen. Der Aufenthaltstitel kann nur nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
Darüberhinaus können Staatsangehörige weiterer Staaten zu bestimmten Aufenthaltszwecken unter erleichterten Bedingungen in das Bundesgebiet einreisen. Ob Sie dazugehören bzw. ob diese auf Sie anzuwenden sind, finden Sie unter Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
Einreise von Familienangehörigen der o. a. begünstigten Staaten, die nicht selbst die Staatsangehörigkeit einer dieser Staaten besitzen
Sie benötigen für die Einreise in das Bundesgebiet grundsätzlich ein Visum. Näheres entnehmen Sie hierzu u. a. den Ausführungen unter "Einreise von Ehegatten und Kindern" (s. u.) oder wenden Sie sich direkt an die deutsche Auslandsvertretung im Land Ihres ständigen Aufenthaltes.
Einreise von Ehegatten und Kindern
Zum Zweck der Familienzusammenführung können deutsche und ausländische Staatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen ihre ausländischen Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner und minderjährigen Kinder nachziehen lassen (Familiennachzug).
Für ausländische Familienangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedsländer der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Island oder Norwegen besitzen, beachten sie hierzu die Ausführungen unter EU-Bürger und sonstige privilegierte Staaten.
Verfahren:
Bevor ausländische Familienangehörige nach Deutschland einreisen können, benötigen sie ein Visum zum Familiennachzug, das die Familienangehörigen bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Land beantragen müssen, in dem sie ihren ständigen Wohnsitz haben.
Im Rahmen ihrer Prüfung beteiligt die deutsche Auslandsvertretung dabei auch die für den in Deutschland vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde, die hier ggf. weitere Unterlagen bzw. Nachweise bei anderen Behörden und bei den von dem Zuzug betroffenen Personen einholt.
Sobald dann alle Unterlagen und Nachweise abschließend begutachtet wurden, entscheidet die deutsche Auslandsvertretung eigenständig über den Antrag.
Bei positiver Entscheidung über den Visumantrag wird zum Zweck der Einreise ein nationales Visum mit einer Gültigkeit von in der Regel drei Monaten ausgestellt.
Nähere Informationen über das Verfahren bei der deutschen Auslandsvertretung und über die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen erhalten Sie dabei auf der Webseite des Auswärtigen Amtes oder den Webseiten der betreffenden deutschen Auslandsvertretungen.
Ausnahmen vom Visum-Verfahren:
Für Staatsangehörige der Länder Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA und der Republik Korea siehe unter EU-Bürger und sonstige privilegierte Staaten.
Verfahren nach der Einreise (Beantragung der Aufenthaltserlaubnis):
Nach erfolgter Einreise müssen die zugezogenen Personen zunächst ihren Wohnsitz bei der zuständigen Meldebehörde (Bürgerbüro des Wohnortes) anmelden und danach bei der Ausländerbehörde die für den weiteren Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis persönlich beantragen.
Einreise aus Afghanistan
Angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan erhält die Ausländerbehörde vermehrt Anfragen zu Einreisemöglichkeiten aus Afghanistan in die Bundesrepublik Deutschland.
Die Ausländerbehörde kann leider nicht unmittelbar unterstützen, da die Zuständigkeit beim Auswärtigen Amt bzw. dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat liegt.
Für Anfragen bezüglich Einreisen aus Afghanistan haben Sie die Möglichkeit, sich an das Auswärtige Amt zu wenden. Weitere Informationen finden Sie hier...
Das Auswärtige Amt bittet um Verständnis dafür, dass aufgrund der unsicheren und sich ständig ändernden Lage in Afghanistan zurzeit keine verlässlichen Prognosen zum weiteren Vorgehen gemacht werden oder Rückmeldungen zu Einzelfällen erfolgen können.
Auch ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Afghanistan zurzeit geschlossen, so dass dort aktuell keine Einreisevisa für die Bundesrepublik Deutschland beantragt werden können.
Den Internetseiten des Niedersächsischen Flüchtlingsrates e. V. können Sie weitere Informationen zur Lage in Afghanistan entnehmen.
Ausreise - vorübergehend
Aufenthaltstitel können bei einer nicht nur vorübergehenden Ausreise aus dem Bundesgebiet erlöschen.
Dieses ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate andauert.
Hiervon kann die Ausländerbehörde Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn Sie bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind.
Beabsichtigen Sie daher einen längeren oder nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt, wenden Sie sich bitte vorher an Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde. Diese prüft dann, ob Ihnen die Wiedereinreise mit Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel gewährt werden kann. Sollte dieses der Fall sein, erhalten Sie auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung, die Ihnen problemlos die Rückreise in das Bundesgebiet ermöglichen soll.
Für die Ausstellung der Bescheinigung wird nach § 47 Abs.1 Nr.9 AufenthV eine Gebühr erhoben, die bei der Antragstellung fällig wird.
Sonderregelungen
Überschreiten Sie die oben angegebene Frist wegen der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat, so erlischt Ihr Aufenthaltstitel nicht, wenn Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder in das Bundesgebiet einreisen. Über die Ableistung Ihres Wehrdienstes ist bei Ihrer Rückkehr ein Nachweis mitzuführen.
Darüber hinaus finden auf Asylberechtigte oder Ausländer, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, sowie Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bzw. einer Blauen Karte EU weitere Regelungen Anwendung, die ihnen einen über die oben angegebene Frist hinausgehenden Auslandsaufenthalt ermöglichen.
Ausreise - Freiwillige Rückkehr ins Heimatland
Der Wunsch, freiwillig in sein Herkunftsland zurück zu kehren, kann viele Ursachen haben. Vielleicht ist das Leben in Deutschland doch anders als man es sich vorgestellt hatte, vielleicht möchte man wieder im Kreis der Familie leben oder den Lebensabend in seiner Heimat verbringen. Auch können nicht alle Zuwanderten, die nach Deutschland kommen, hier bleiben. Denn wer kein Recht auf einen Schutzstatus hat, muss wieder in seine Heimat zurückkehren.
Häufig stehen Personen, die über eine Rückkehr nachdenken, vor finanziellen oder organisatorischen Problemen.
In dieser Situation hilft die Rückkehr- und Weiterwanderungsberatung im Raphaelswerk e.V. Hannover. Sie informiert über Unterstützungsmöglichkeiten beim Neustart im Heimatland.
Die Beratungsstelle des Raphaelswerk e.V. Hannover steht nicht nur Geflüchteten, sondern allen in der Region Hannover lebenden Ausländerinnen und Ausländern zur Verfügung.
Raphaelswerk e.V. Hannover
Vordere Schöneworth 10
30167 Hannover
Tel. 0511-700 52 06-0
E-Mail hannover@raphaelswerk.net
Weitere Informationen finden Sie unter www.returningfromgermany.de und www.germany.iom.int und www.startfinder.de.
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