Brexit
Brexit - Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU
Zum 1. Januar 2021 haben sich für britische Staatsangehörige aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union Veränderungen in ihrem Aufenthaltsstatus ergeben.
Britische Staatsangehörige haben das Recht auf allgemeine Freizügigkeit innerhalb der EU verloren, die auch die Niederlassungsfreiheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst.
Briten, die am 31. Dezember 2020 ihren Wohnsitz im Bundesgebiet innehatten, das allgemeine Freizügigkeitsrecht rechtmäßig ausüben und über den 31. Dezember 2020 hinaus weiterhin im Bundesgebiet leben, besitzen Kraft des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht. Dieses lehnt sich an das Freizügigkeitsrecht an und kann befristet oder auch unbefristet sein.
Die Ausländerbehörde der Region Hannover, das Team Zuwanderung, wird Ihnen ab Ende Januar 2021 schriftlich mitteilen, welche Unterlagen eingereicht werden müssen. Nach der Prüfung erhalten Sie erneut eine schriftliche Mitteilung, wann Sie vorsprechen können.
Sie können vorab die ausgefüllte Anzeige des Aufenthalts, eine Kopie Ihres Nationalpasses (alle Seiten) sowie ein biometrisches Foto (bitte notieren Sie auf der Rückseite Ihren Namen und Geburtsdatum) zusenden.
Eine Vorsprache ohne Termin ist nicht möglich!
Auszug aus den Informationen für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen (Stand 21.12.2020)
Welche Auswirkungen hat der Brexit auf mein Aufenthaltsrecht?
Zu Aufenthaltsrechten ist im Austrittsabkommen folgendes Prinzip geregelt:
- Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt.
- Diese Rechte bestehen "kraft Gesetzes", Sie brauchen nichts zu tun, um sie geltend zu machen. Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie jedoch zwingend ein Dokument, das Sie bei der Ausländerbehörde erhalten.
- Bis zum 30. Juni 2021 müssen Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können.
Wann muss ich mich um mein Aufenthaltsrecht in Deutschland kümmern?
Sie müssen sich um Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland kümmern, wenn Sie
- nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen oder arbeiten und
- einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:
- Sie besitzen die britische Staatsangehörigkeit oder
- Sie besitzen als Familienangehörige/r einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit eines dieser deutschen Dokumente:
- Aufenthaltskarte oder
- Daueraufenthaltskarte oder
- Sie sind am 31. Dezember 2020 Familienangehöriger oder Familienangehörige einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnt und ziehen später zu dem britischen Staatsangehörigen nach Deutschland um.
Was passiert bei der Ausländerbehörde?
Die Ausländerbehörde überprüft Ihre Identität und stellt das neue Aufenthaltsdokument aus. Hierzu benötigen Sie einen gültigen Pass, den Sie im Original vorlegen müssen. Außerdem müssen Sie ein biometrisches Lichtbild mitbringen. Das neue Aufenthaltsdokument wird - ähnlich wie Pässe und Ausweise - zentral bei der Bundesdruckerei angefertigt. Sie bekommen es daher nicht gleich bei Ihrem ersten Termin bei der Ausländerbehörde ausgehändigt.
Brexit - Anzeige Aufenthalt britische Staatsangehörige (Report of stay)
Einzureichen inkl. Kopie des Nationalausweises (alle Seiten) und biometrischem Foto (Namen und Geburtsdatum auf Rückseite notieren)
Die Ausländerbehörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob Sie unter das Austrittsabkommen fallen. Hierzu können Nachweise verlangt werden, aus denen schlüssig hervorgeht, dass Sie am 31. Dezember 2020 und weiterhin in Deutschland wohnen oder früher in Deutschland gewohnt hatten und sich nicht zu lange außerhalb Deutschlands aufgehalten und daher Ihre Rechte behalten haben. Hierzu sind etwa Steuerbescheide, Gehaltsnachweise, Kontoauszüge, eine Studienbescheinigung und andere Dokumente geeignet, aus denen hervorgeht, dass Sie tatsächlich einen Lebensschwerpunkt in Deutschland haben oder hatten.
In Einzelfällen darf die Ausländerbehörde auch prüfen, ob die übrigen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind – insbesondere, ob Sie entweder erwerbstätig sind, im Rahmen der zulässigen Fristen oder mit Aussicht auf Erfolg arbeitssuchend sind oder aber Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken können, obwohl Sie nicht erwerbstätig oder arbeitssuchend sind.
Was für ein Dokument erhalte ich, und was kostet es?
Wenn Sie nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind, erhalten Sie dieses Dokument im "Scheckkartenformat", das mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre lang gültig ist.
Wenn Ihnen auf Antrag ein Recht auf Daueraufenthalt bescheinigt wird, steht auf der Rückseite, in der zweiten Zeile unterhalb von "Erwerbstätigkeit erlaubt", noch das Wort "Daueraufenthalt".
Das Dokument kostet so viel wie ein deutscher Personalausweis:
37,00 Euro für Personen, die älter sind als 24 Jahre,
22,80 Euro für Jüngere.
Keine Gebühr wird erhoben, wenn Sie bislang in Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte waren.

Aufenthaltsdokument für britische Staatsangehörige in Deutschland nach dem Brexit - Vorderseite

Aufenthaltsdokument für britische Staatsangehörige in Deutschland nach dem Brexit - Rückseite
Einbürgerung
Wie bereits erläutert, werden im Rahmen des Brexit-Vertrages britische Staatsangehörige für den Übergangszeitraum - derzeit bis zum 31. Dezember 2020 - weiterhin wie Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union behandelt.
Hierzu enthält das Übergangsgesetz der Bundesregierung eine Regelung zugunsten britischer Einbürgerungsbewerber, nach der Personen, die vor Ablauf dieses Zeitraums in Deutschland einen Antrag auf Einbürgerung stellen, alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis dahin erfüllt haben und dies auch noch zum Zeitpunkt der Einbürgerung tun, ihre britische Staatsangehörigkeit beibehalten dürfen.
Sofern die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag auf Grund interner Bearbeitungszeiten erst nach dem 31. Dezember 2020 erfolgen kann, hat dies keine Auswirkungen auf die Möglichkeit, die britische Staatsangehörigkeit beibehalten zu dürfen.
Nach dem 31. Dezember 2020 erworbene Nachweise - so auch Sprachzertifikate (anerkannt werden nur Zertifikate von TELC, TestDaF und Goethe-Institut) und Zertifikate über den bestandenen Einbürgerungstest - können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Bitte informieren Sie sich daher frühzeitig über die Notwendigkeit einzelner Unterlagen für Ihren Fall.
Nach Ablauf des Übergangszeitraums wird für die Einbürgerung in Deutschland die Entlassung aus der britischen Staatsangehörigkeit Voraussetzung werden.
Bei Rückfragen zur Einbürgerung in Deutschland wenden Sie sich gerne während unserer Öffnungszeiten persönlich an uns oder kontaktieren uns - auch und insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten - telefonisch unter 0511/616-22193.