Sie haben erfolgreich am Integrationskurs teilgenommen und können eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vorlegen.
Sie können zum Beispiel einen der folgenden Nachweise vorlegen:
- Sprachschulzeugnis besser als Stufe B1 von einem staatlich anerkannten Bildungsträger (Telc, TestDaF oder Goethe-Institut)
- Mindestens einen deutschen Realschulabschluss mit der Note „befriedigend“ im Fach Deutsch
- Erfolgreiches Studium an einer deutschsprachigen Hochschule
Bei einer Fristverkürzung auf sechs Jahre dürfen in der Vergangenheit keine Straf- und Ermittlungsverfahren anhängig gewesen sein.