Ausländerbehörde der Region Hannover

Voraussetzungen für eine Einbürgerung

Wer kann eingebürgert werden?

Der Anspruch auf Einbürgerung besteht in der Regel dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie müssen sich bei der Einbürgerung offiziell zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschlands sowie zum Grundgesetz bekennen. Und Sie versichern, der Bundesrepublik Deutschland nicht zu schaden.
  • Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen. Dies schließt auch eine Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen ein.
  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (unter Umständen genügt auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis).
  • Sie haben seit 5 Jahren (unter Umständen auf bis zu 3 Jahre verkürzbar) Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
  • Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen (z.B. Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII).
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt (geringfügige Verurteilungen sind unbeachtlich) und es sind keine Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig.
  • Sie haben ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
  • Sie können Ihre Identität und alle Staatsangehörigkeit(en) durch Urkunden nachweisen.
  • Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen Ziele oder Organisationen und haben dieses auch in der Vergangenheit nicht getan.
  • Es darf keine anderen Gründe geben, die Ihre Einbürgerung ausschließen. Sie können nicht eingebürgert werden, wenn Sie die Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten, einer terroristischen Organisation oder extremistischen religiösen Gruppierung angehören oder diese unterstützen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Voraussetzungen sind beispielhaft und nicht abschließend.

Im Einbürgerungsantrag müssen Sie alle Angaben wahrheitsgemäß angeben, da sonst der Straftatbestand des § 42 Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt sein kann.