Antrag einer europäischen Rechtsanwältin / eines europäischen Rechtsanwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gem. § 2 EuRAG
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lesenDie folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Burgdorf.
Wer als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort zuständige Niederlassung aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes auszuüben.
Die Entscheidung zur Aufnahme fällt die zuständige Stelle.
Es fallen Gebühren nach § 39 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und §192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
§ 39 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Section 39 Law on the Activities of European Lawyers in Germany (EuRAG)
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
§ 3 Absatz 1 und 2 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
§ 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 7 Absatz 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Section 3 (1) and 2 Act on the Activities of European Lawyers in Germany (EuRAG)
Section 51 Federal Lawyers' Code (BRAO)
Section 7 (1) Law on the Activities of European Lawyers in Germany (EuRAG)
Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Find your unified contact person in the service provider portal Lower Saxony
Die niedergelassene europäische Rechtsanwälting/der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie/er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ bzw. "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört.
Die niedergelassene europäische Rechtsanwälting/der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. Die Bezeichnung "europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
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