Ingenieurkammer Niedersachsen
30161, Hannover
0049-511 39789-0
0049-511 39789-34
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Für ausländische Studienabschlüsse wird eine Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur/-in benötigt, die auf Antrag erteilt wird. Antrag stellenden Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz sind, kann die zuständige Stelle die Genehmigung versagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer: 3-4 Monate
(§ 15a Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG))
§ 15a Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Im Rahmen dieses Antragsverfahrens wird geprüft, ob der im Ausland erworbene Abschluss einem deutschen Ingenieurabschluss gleichwertig ist und damit anerkannt wird, und welcher Fachrichtung er entspricht.
Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.
Das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 Euro geahndet werden.
Weiterführende Informationen finden Sie auch auf den folgenden Internetseiten.
§ 33 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Anerkennungsfinder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
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