Antrag auf Eintragung
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lesenDie folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als so genanntes stehendes Gewerbe selbständig betreiben möchten, benötigen Sie eine Eintragung in die Handwerksrolle. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb (auch ohne gewerbliche Niederlassung), dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist.
Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
Es darf grundsätzlich nur das zulassungspflichtige Handwerk ausgeübt werden, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, können Sie auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken ausführen, sofern zwischen dem ausgeübten und dem anderen zulassungspflichtigen Handwerk ein technischer beziehungsweise fachlicher Zusammenhang oder eine wirtschaftliche Ergänzung besteht und die Arbeiten im eingetragenen Handwerk überwiegen.
Erst die Eintragung in die Handwerksrolle – nicht bereits die Antragstellung – berechtigt zur Ausübung des Handwerks. Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte (Gewerbekarte) verbunden. Mit dieser Karte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren.
Wer in eigener Person über die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügt und das entsprechende Handwerk betreibt, kann zudem eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HWO für ein anderes zulassungspflichtiges Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten hiervon erhalten, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Dabei sind auch bisherige berufliche Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.
§ 7 Absatz 1a Handwerksordnung (HwO)
§ 7a Handwerksordnung (HwO)
§ 7b Handwerksordnung (HwO)
§ 8 Handwerksordnung (HwO)
§ 9 Handwerksordnung (HwO)
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden SIe sich bitte an die zuständige Stelle.
bei Einzelunternehmen:
bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
bei GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH & Co. KG und anderen inländischen oder ausländischen Gesellschaften:
bei Anstellung eines Betriebsleiters:
Um ein Unternehmen in die Handwerksrolle aufzunehmen, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Je nach Angebot der Handwerkskammern steht das Antragsformular elektronisch zum Download bereit oder kann über ein Formularcenter direkt ausgefüllt werden. Sie können Ihre Unterlagen auch persönlich einreichen und den Antrag vor Ort ausfüllen.
Die einzureichenden Unterlagen müssen als beglaubigte Kopien der zuständigen Stelle vorgelegt werden.
nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die (zukünftige) Betriebsstätte liegt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Wenn Sie Ihren Betrieb in einen anderen Handwerkskammerbezirk verlegen, müssen Sie sich bei der dortigen zuständigen Stelle anmelden.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
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lesen0511 34859-0
0511 34859-32
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