Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen Feststellung
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreichen, ist er zun sie einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.
Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Vorlage eines Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten.
Kosten und Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die zuständige Stelle übermitteln.
Wie ist der Ablauf?
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber mittels des offiziellen elektronischen Anzeigeverfahrens Rehadat-Elan oder der von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten offiziellen Vordrucke.
Die Ausgleichsabgabe für das vorangegangene Kalenderjahr ist zugleich mit Erstattung der Anzeige bis spätestens 31.03. des Jahres an das Integrationsamt des Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zu zahlen.
Hierzu ergeht keine gesonderte Zahlungsaufforderung.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Agentur für Arbeit, die für den (Haupt-)Sitz des Arbeitgebers zuständig ist.
Was soll ich noch wissen?
Weiterführende Informationen gibt die zuständige Stelle auf ihrer Internetseite über die dort angegebene Servicetelefonnummer für Arbeitgeber
Internetseite der Agentur für Arbeit
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Rechtsgrundlagen
§ 160 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX)
§ 163 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX)

- Tel.: 05121 304-0
- Tel.: 0180 2001560
- Fax: 05121 304-611
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