Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Kirchenaustritt
Im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) übermittelt die zuständige Stelle das Datum des Kirchenaustritts an die Datenbank der Finanzverwaltung. Der Kirchenaustritt ist gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären; eine beglaubigte Abschrift der Erklärung wird an die betreffende Religionsgemeinschaft übermittelt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten und Gebühren
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wie ist der Ablauf?
Der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber wird die Information zum Wegfall der Kirchensteuer über die ELStAM-Datenbank automatisch bereitgestellt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Finanzministerium
Rechtsgrundlagen
Kirchenaustrittsgesetz Niedersachsen (KiAustrG)
§ 39e Einkommensteuergesetz (EStG)
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