Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Trennung
Sollten sich Ehe- oder Lebenspartner im Laufe des Jahres auf Dauer trennen, bleiben die Steuerklassen grundsätzlich bis zum Ende dieses Jahres so bestehen, wie sie als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildet oder auf amtlichen Dokumenten für den Lohnsteuerabzug ausgewiesen sind. Auf gemeinsamen Antrag können Sie jedoch einen Wechsel von der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV (gegebenenfalls mit Faktor) oder umgekehrt vornehmen lassen – auch dann, wenn Sie die Steuerklassen im Laufe dieses Kalenderjahres schon einmal gewechselt haben.
Im Jahr nach der dauernden Trennung werden die (vormaligen) Ehe- oder Lebenspartner steuerlich wie Alleinstehende behandelt (Steuerklasse I; alleinerziehend mit Kind und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Steuerklasse II).
Lebten Ehepartner im Falle der Scheidung oder die Lebenspartner im Falle der Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu Beginn des Scheidungs-/Aufhebungsjahres noch nicht dauernd getrennt, gilt übrigens das Gleiche.
Voraussetzungen
- dauernd getrennt lebende Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner
- Scheidung der Ehepartner
- Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- formloser Antrag mit persönlichen Daten, Identifikationsnummer und Steuernummer
- Formblatt "Erklärung zum dauernden Getrenntleben"
- ggf.: Ehescheidungsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde (falls noch nicht automatisch übermittelt)
Erklärung zum dauernden Getrenntleben
Kosten und Gebühren
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Den Antrag auf Steuerklassenwechsel können Sie bis 30.11. des Jahres stellen, für das die Steuerklasse gilt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.
Was soll ich noch wissen?
Haben Sie noch die Steuerklasse IV oder III beziehungsweise V, obwohl die dauernde Trennung (oder Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft) schon im Vorjahr erfolgte, dann müssen Sie diese unverzüglich ändern lassen.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Finanzministerium
Rechtsgrundlagen
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