Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe Anerkennung
Die Weiterbildungen in den in § 1 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND) Berufen werden an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten durchgeführt.
§ 1 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND)
Voraussetzungen
- Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege
- Fachkraft für onkologische Pflege
- Fachkraft für psychiatrische Pflege
- Fachkraft für operative und endoskopische Pflege
- Fachkraft für Hygiene in der Pflege
- Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege
- Pflegedienstleiterin, Pflegedienstleiter
- Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung
- Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme / Familienentbindungspfleger, Fachkraft Frühe Hilfen - Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden Unterlagen entsprechend § 4 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen benötigt.
§4 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND)
Kosten und Gebühren
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 48.14.5 an.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
§ 4 Absatz 5 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND)
Bearbeitungsdauer: 4 Monate
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in der Außenstelle Lüneburg.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Rechtsgrundlagen
§ 3 Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (GesFBG ND)
§ 1 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND)
§ 4 Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV ND)
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

- Tel.: 04131 15-0
- Fax: 04131 15-3295
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