Personalausweis Ausstellung für unter 16 Jährige
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren kann ein Personalausweis ausgestellt werden. Eine Aktivierung des elektronischen Identitätsnachweises ist erst ab dem 16. Lebensjahr möglich.
Wichtige Hinweise bezüglich der Corona-Krise
Ausweispflicht und Gültigkeit von Ausweisen
Voraussetzungen
- Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Möchten Jugendliche vor ihrem 16. Geburtstag einen Personalausweis beantragen, so ist die Begleitung von mindestens einem Erziehungsberechtigten notwendig.
Jedoch sind grundsätzlich die Unterschriften beider Elternteile erforderlich.
Es reicht aus, wenn ein Erziehungsberechtigter den Ausweis beantragt und der andere Erziehungsberechtigte eine Einverständniserklärung und seinen Personalausweis vorlegen lässt.
Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Geburtsurkunde
- unterschriebene Einverständniserklärung(en) der/des Sorgeberechtigten
- deren/dessen Personaldokument(e) als Kopie
- bei nur einer/einem Sorgeberechtigten
- Nachweis des alleinigen Sorgerechts, z.B. in Form eines Sorgerechtsnachweises oder einer Negativerklärung des Jugendamts
Kosten und Gebühren
Informationen zu Gebührenregelungen bezüglich der Aktivierung von Funktionen enthält die Leistung "Personalausweis Ausstellung".
Erstmaliges Aktivieren bzw. Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises bei Abholung des Ausweises
Gebühr: gebührenfrei
Antragsteller unter 24 Jahre und bei erstmaliger Ausstellung für Kinder und Jugendliche
Gebühr: EUR 22,80
Aufschlag bei Ausstellung außerhalb der Dienstzeit/bei nicht zuständiger Stelle
Gebühr: EUR 13,00
Aufschlag bei Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland/durch eine nicht zuständige Behörde im Inland auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat
Gebühr: EUR 30,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der das Kind oder der Jugendliche unter 16 Jahren den Hauptwohnsitz hat.
Was soll ich noch wissen?
In begründeten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises möglich.
Der Ausweispflicht genügt, wer einen gültigen Reisepass/Kinderreisepass besitzt und diesen vorlegen kann.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Rechtsgrundlagen
§ 1 Abs. 4 Nr. 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG)
§ 9 Gesetz über den Personalausweis und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG)
§ 1 Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswGebV)
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