Reisepass Ausstellung erstmalig für Volljährige
Die erstmalige Ausstellung eines Reisepasses muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Bei erstmaliger Ausstellung für Minderjährige sind besondere Bedingungen zu beachten.
Wichtige Hinweise bezüglich der Corona-Krise
https://www.personalausweisportal.de/DE/Home/_functions/Buehne/buehne_text.html
Welche Unterlagen werden benötigt?
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Personalausweis
- ggf. ist eine Personenstandsurkunde (Geburts-/ Heiratsurkunde) erforderlich, z.B. bei Unklarheiten der Namensschreibweise
Kosten und Gebühren
Reisepass für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren (32 Seiten)
Gebühr: EUR 37,50
Reisepass unter 24 Jahren (48 Seiten - Vielreisende)
Gebühr: EUR 59,50
Kassenzeichen:
Reisepass für Antragsteller/-innen über 24 Jahre (32 Seiten)
Gebühr: EUR 60,00
Reisepass über 24 Jahre (48 Seiten - Vielreisende)
Gebühr: EUR 82,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
für Antragsteller/-innen ab 24 Jahren
Geltungsdauer: 10 Jahre
für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren
Geltungsdauer: 6 Jahre
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 4 Wochen
Wie ist der Ablauf?
Der Antragsteller muss für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Der Antragsteller muss lediglich unterschreiben.
Die persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsvordruck und der Identitätsprüfung unabdingbar. Die Identität kann durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen werden. Dies ist in aller Regel der Personalausweis oder der bisherige Reisepass.
Dagegen kann der Reisepass auch von einem schriftlich Bevollmächtigten, der sich ausweisen muss, abgeholt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Rechtsgrundlagen
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)
Paßgesetz (PaßG)
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